Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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überschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 
29. Juli 1899, Reg. Bl. S. 575) gedeckt werden können. 
Zur Deckung der in Art. 9 vorgesehenen Forderungen sind zunächst die in Art. 8 
Ziff. II des Gesetzes vom 27. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 249) verwilligten, für die dort 
angegebenen Zwecke nicht erforderlichen 600 000 /“ zu verwenden, im übrigen sind hiefür 
Staatsanlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, die Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische 
Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanz- 
ministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 6
	        
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