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überschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
29. Juli 1899, Reg. Bl. S. 575) gedeckt werden können.
Zur Deckung der in Art. 9 vorgesehenen Forderungen sind zunächst die in Art. 8
Ziff. II des Gesetzes vom 27. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 249) verwilligten, für die dort
angegebenen Zwecke nicht erforderlichen 600 000 /“ zu verwenden, im übrigen sind hiefür
Staatsanlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen, die Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische
Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
zu vollziehen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1905.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 6