Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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überschüssen  des  Reservefonds  der  Staatseisenbahnen  (Art.  2  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
29.  Juli  1899,  Reg.  Bl.  S.  575)  gedeckt  werden  können.

Zur  Deckung  der  in  Art.  9  vorgesehenen  Forderungen  sind  zunächst  die  in  Art.  8
Ziff.  II  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1903  (Reg.  Bl.  S.  249)  verwilligten,  für  die  dort
angegebenen  Zwecke  nicht  erforderlichen  600  000  /“  zu  verwenden,  im  übrigen  sind  hiefür
Staatsanlehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen,  die  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch  die  ständische
Schuldenverwaltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums
  zu  vollziehen.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  28.  Juli  1905.
Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  v.  Schnürlen.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.  6