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dienst übergetreten sind, wird gegen Nachzahlung der Jahresbeiträge in die pensions-
berechtigte Dienstzeit diejenige Zeit ihres Korporationsdienstes eingerechnet, während der
sie einer körperschaftlichen Pensionsanstalt im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 25. Juni
1894 angehört haben oder verpflichtet oder berechtigt gewesen wären, der Pensionskasse
für Körperschaftsbeamte beizutreten, wenn schon damals die bezeichneten Gesetze Geltung
gehabt hätten. Um diese Einrechnung haben sie binnen der Ausschlußfrist von drei Monaten
nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
unter Angabe und, soweit tunlich, unter sofortiger Vorlegung der erforderlichen Beweise
schriftlich nachzusuchen.
Die Ausfolge der Einzahlungen (Art. 1 Ziff. 3 letzter Absatz) von solchen im Dienste
befindlichen Beamten, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes übergetreten
sind, hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu geschehen.
Wenn solchen Beamten von derjenigen Kasse, aus welcher sie ausgetreten sind, ihre Ein-
zahlungen ganz oder zum Teil zurückerstattet worden sind, oder wenn ihnen beim Aus-
tritt die verfallene Beitragsschuldigkeit ganz oder zum Teil nachgelassen worden ist, hat
die Kasse, aus welcher der Austritt erfolgt, nur den ihr verbliebenen Rest der Leistung
des Beamten auszufolgen, während der zurückerstattete oder nachgelassene Betrag von dem
übergetretenen Beamten unmittelbar an die Kasse zu bezahlen ist, welche die Pensionslast
übernommen hat. (Vergl. Art. III des Gesetzes vom 28. Juli 1905.)
Art. IV.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1906 in Kraft.
Unsere sämtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juli 1905.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.