Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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stellung als Fleischbeschauer oder als Stellvertreter eines solchen in einer württembergischen 
Gemeinde haben. Von den übrigen Teilnehmern wird für Rechnung der Staatskasse 
eine Gebühr von 20 erhoben, welche an den Leiter des Unterrichts zu entrichten ist. 
Diese Gebühr ist in ihrem vollen Betrag verfallen, sobald der Unterricht begonnen hat. 
Der Leiter des Unterrichts erhält seine Belohnung aus der Staatskasse. 
II. Der § 31 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 
Eine Prüfungsgebühr wird für die Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 28 
und § 29 Abs. 6) von denjenigen Prüflingen nicht erhoben, welche nachweislich für den 
Fall der Erstehung der Prüfung Aussicht auf Anstellung als Fleischbeschauer oder als 
Stellvertreter eines solchen in einer württembergischen Gemeinde haben. Für die übrigen 
Prüflinge beträgt die Prüfungsgebühr 10 , welche in die Staatskasse fließt und mit 
der Meldung zur Prüfung einzuzahlen ist. 
Die Belohnung der Mitglieder der Prüfungskommission und diejenige der Oberamts- 
tierärzte für die Nachprüfung erfolgt aus der Staatskasse. Auswärtigen Kommissions- 
mitgliedern werden außerdem die regulativmäßigen Diäten und Reisekosten aus der 
Staatskasse gewährt. 
Stuttgart, den 29. Juli 1905. 
Pischek. 
Verfügung des Ministerinns des Junern, 
betreffend die Nenordunng des kulturtechnischen Dienstes. Vom 31. Juli 1905. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 31. Juli 
ds. Is. wird dem §# 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Neuordnung des kulturtechnischen Dienstes, vom 29. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 256) 
folgende Fassung gegeben: 
„Behufs weiterer Förderung von Unternehmungen der Landeskultur wird für 
jeden Kreis eine Kulturinspektion errichtet. Der Sitz dieser Behörden ist für den
	        
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