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2) den Handel mit Sprengstoffen,
3) die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4) die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär- und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a. die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
b. die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für Hand-
feuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen,
C. Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
82.
Zum Verkehr im Sinne des 8 1 Ziff. 1 bis 3 sind zugelassen:
1) Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesent-
liche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne
Schwefel);
2) folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a. Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge-
misch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und
nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b. Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral rea-
gierenden Salpeterarten),
Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen Gemenge von
Nitroglyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen Wassergehalt mindestens
30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt höchstens 28 Prozent beträgt,
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