Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

217 
derjenigen des Sterbenachgehalts und der Pensionen ihrer Hinterbliebenen nicht das 
ganze nach Art. 9 ff. hiefür maßgebende dienstliche Einkommen, sondern nur ein be— 
stimmter Teil, jedoch nicht weniger als die Hälfte desselben zu Grunde gelegt wird. 
Die von ihnen zu entrichtenden Jahresbeiträge werden in diesem Falle nur aus dem 
entsprechenden Teil ihres pensionsberechtigten dienstlichen Einkommens und, wenn sie 
die Einrechnung früherer Dienstjahre gemäß Art. 41 beanspruchen, aus dem entsprechenden 
Teil des in diesen Jahren jeweils bezogenen pensionsberechtigten Einkommens berechnet. 
Der in Abs. 1 bezeichnete Anspruch ist von dem Beamten bei Ausschlußvermeidung 
mittels schriftlicher, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der 
Kreisregierung oder beim Oberamt einzureichender Erklärung geltend zu machen. 
Art. 13. 
Von der Vertretung der Körperschaft kann binnen drei Monaten nach dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes mit Genehmigung der Kreisregierung beschlossen werden, daß ein 
entsprechender Teil des Gehalts der zu jenem Zeitpunkt im Amte befindlichen Beamten 
als nichtpensionsberechtigte Zulage zu gelten habe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.