Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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in  Höhe  von  1½/  Prozent  der  jeweiligen  pensionsberechtigten  Bezüge  (vergl.  übrigens
Art.  42)  nachzuzahlen.

Die  Beamten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befinden,
haben,  wenn  sie  der  Penfionskasse  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwillig
beitreten,  als  Eintrittsgeld  ein  Vierteil  desjenigen  dienstlichen  Einkommens  nachzuzahlen,
welches  ihnen  zur  Zeit  des  Beitritts  zur  Pensionskasse  zukommt,  beziehungsweise  gemäß
Art.  42  und  43  als  pensionsberechtigtes  Einkommen  anzurechnen  ist.

Sämtliche  Nachzahlungen  sind,  wenn  der  Beamte  nicht  die  sofortige  Bezahlung
des  ganzen  Betrages  oder  Abbezahlungen  in  kürzeren  Fristen  vorzieht,  in  monatlichen
Raten,  deren  Jahresbetrag  mindestens  8  Prozent  der  laufenden  Bezüge  erreicht,  mittels
Abzugs  an  diesen  Bezügen  zu  erheben.

Im  Falle  des  Eintritts  der  Dienstunfähigkeit  oder  des  Todes  vor  der  vollen
Leistung  der  Nachzahlungen  steht  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Beamten  oder  ihren  Hinterbliebenen
  ein  Anspruch  auf  die  in  diesem  Gesetz  vorgesehenen  Pensionen  dann  zu,  wenn
entweder  die  Voraussetzungen  des  Art.  5  Abs.  2  zutreffen  oder  das  Eintrittsgeld  und
mit  Einschluß  der  Nachzahlungen  für  die  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zunächst  vorangegangenen
  Dienstjahre  im  ganzen  für  mindestens  neun  Jahre  Beiträge  bezahlt  worden
sind;  der  Berechnung  der  Höhe  der  Pensionen  wird  die  Zahl  der  Dienstjahre  zu  Grunde
gelegt,  für  welche  Beiträge  entrichtet  worden  sind.  Hat  der  Beamte  vor  dem  Eintritt
der  Dienstunfähigkeit  oder  des  Todes  mindestens  eine  Jahresrate  der  Nachzahlungen
(Abs.  2  und  3)  entrichtet,  so  bleibt  ihm  oder  seinen  Hinterbliebenen  das  Recht  vorbehalten,
behufs  Erlangung  des  Anspruchs  auf  Pension  die  rückständigen  Nachzahlungen  binnen
eines  Monats  nach  dem  Eintritt  jenes  Ereignisses  ganz  oder  teilweise  zu  leisten.  Wenn
der  Beamte  oder  seine  Hinterbliebenen  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  machen,  so
erlischt  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  rückständigen  Nachzahlungen.

Wenn  der  Beamte  die  Einrechnung  früherer  Dienstjahre  in  Gemäßheit  des  Abs.  1
nicht  beansprucht,  so  wird  seine  pensionsberechtigte  Dienstzeit  vom  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  beziehungsweise  vom  Zeitpunkt  seines  späteren  freiwilligen  Beitritts  an  gerechnet.

Art.  42.

Die  Beamten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befinden,
können  beanspruchen,  daß  der  Berechnung  ihres  Nuhegehalts,  sowie  im  Falle  ihres  Todes