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in Höhe von 1½/ Prozent der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge (vergl. übrigens
Art. 42) nachzuzahlen.
Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
haben, wenn sie der Penfionskasse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig
beitreten, als Eintrittsgeld ein Vierteil desjenigen dienstlichen Einkommens nachzuzahlen,
welches ihnen zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, beziehungsweise gemäß
Art. 42 und 43 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist.
Sämtliche Nachzahlungen sind, wenn der Beamte nicht die sofortige Bezahlung
des ganzen Betrages oder Abbezahlungen in kürzeren Fristen vorzieht, in monatlichen
Raten, deren Jahresbetrag mindestens 8 Prozent der laufenden Bezüge erreicht, mittels
Abzugs an diesen Bezügen zu erheben.
Im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes vor der vollen
Leistung der Nachzahlungen steht den in Abs. 1 bezeichneten Beamten oder ihren Hinterbliebenen
ein Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Pensionen dann zu, wenn
entweder die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 zutreffen oder das Eintrittsgeld und
mit Einschluß der Nachzahlungen für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst vorangegangenen
Dienstjahre im ganzen für mindestens neun Jahre Beiträge bezahlt worden
sind; der Berechnung der Höhe der Pensionen wird die Zahl der Dienstjahre zu Grunde
gelegt, für welche Beiträge entrichtet worden sind. Hat der Beamte vor dem Eintritt
der Dienstunfähigkeit oder des Todes mindestens eine Jahresrate der Nachzahlungen
(Abs. 2 und 3) entrichtet, so bleibt ihm oder seinen Hinterbliebenen das Recht vorbehalten,
behufs Erlangung des Anspruchs auf Pension die rückständigen Nachzahlungen binnen
eines Monats nach dem Eintritt jenes Ereignisses ganz oder teilweise zu leisten. Wenn
der Beamte oder seine Hinterbliebenen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, so
erlischt die Verpflichtung zur Leistung der rückständigen Nachzahlungen.
Wenn der Beamte die Einrechnung früherer Dienstjahre in Gemäßheit des Abs. 1
nicht beansprucht, so wird seine pensionsberechtigte Dienstzeit vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes beziehungsweise vom Zeitpunkt seines späteren freiwilligen Beitritts an gerechnet.
Art. 42.
Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
können beanspruchen, daß der Berechnung ihres Nuhegehalts, sowie im Falle ihres Todes