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ihrem Gehalt zu erheben, und zwar die Eintrittsgelder und Nachzahlungen in gleichen,
den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Raten, sofern nicht der Beamte vor-
zieht, den ganzen Betrag sofort oder in kürzeren Fristen zu bezahlen, die Jahresbeiträge
aber im vollen Betrag je auf den 31. März. Wünscht der Beamte auch die letzteren in
mehreren, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Naten zu entrichten, so ist
einem diesbezüglichen Verlangen, vorbehältlich späterer Wiedererstattung etwa zu viel ge-
zahlter Beträge, zu entsprechen.
Bei den Verwaltungsaktuaren ist durch die Körperschaftsbehörde im Einvernehmen
mit dem Beamten der Betrag zu bestimmen, welcher von den an denselben auszuzahlenden
Belohnungen jeweils in Abzug zu bringen ist.
Von solchen Beamten, deren dienstliches Einkommen ganz oder überwiegend aus
unständigen Bezügen besteht, werden die in § 18 bezeichneten Leistungen bar zum Einzug
gebracht.
g 20.
Die eingezogenen Gelder sind nach Abzug etwaiger für die Pensionskasse geleisteter
und noch nicht wieder erstatteter Vorschüsse (§ 29), sowie der dem Rechner zukommenden
Einzugsgebühren (§ 30) an die Pensionskasse portofrei einzusenden.
Die Ablieferung erfolgt bei den im Laufe des Jahres zur Erhebung gelangenden
Zahlungen spätestens am Ende eines jeden Vierteljahres, im übrigen nach dem Ablauf
des Rechnungsjahres. Wenn und soweit die im Laufe des Jahres einzusendenden Be-
träge die Summe von dreißig Mark nicht übersteigen, kann die Ablieferung bis zum
Schluß des Rechnungsjahres im Anstand gelassen werden.
8 21.
Die Jahresbeiträge der Pensionäre werden von dem Betrag des Ruhegehalts und
zwar von der auf 31. März fälligen Monatsrate in Abzug gebracht. Auf Wunsch des
Pensionärs kann der Abzug in monatlichen Raten, vorbehältlich der Rückzahlung der etwa
zu viel abgezogenen Beträge, erfolgen.
Die Ruhegehalte sind hienach vom Kassier der Pensionskasse mit der durch den Abzug
gebotenen Kürzung zur Zahlung durch die Körperschaftskassen anzuweisen (vergl. § 28).
Von denjenigen Pensionären, deren Ruhegehalt nach Maßgabe des Art. 16 des
Gesetzes ganz ruht, wird der Jahresbeitrag durch die Pensionskasse unmittelbar eingezogen.