Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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ihrem Gehalt zu erheben, und zwar die Eintrittsgelder und Nachzahlungen in gleichen, 
den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Raten, sofern nicht der Beamte vor- 
zieht, den ganzen Betrag sofort oder in kürzeren Fristen zu bezahlen, die Jahresbeiträge 
aber im vollen Betrag je auf den 31. März. Wünscht der Beamte auch die letzteren in 
mehreren, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Naten zu entrichten, so ist 
einem diesbezüglichen Verlangen, vorbehältlich späterer Wiedererstattung etwa zu viel ge- 
zahlter Beträge, zu entsprechen. 
Bei den Verwaltungsaktuaren ist durch die Körperschaftsbehörde im Einvernehmen 
mit dem Beamten der Betrag zu bestimmen, welcher von den an denselben auszuzahlenden 
Belohnungen jeweils in Abzug zu bringen ist. 
Von solchen Beamten, deren dienstliches Einkommen ganz oder überwiegend aus 
unständigen Bezügen besteht, werden die in § 18 bezeichneten Leistungen bar zum Einzug 
gebracht. 
g 20. 
Die eingezogenen Gelder sind nach Abzug etwaiger für die Pensionskasse geleisteter 
und noch nicht wieder erstatteter Vorschüsse (§ 29), sowie der dem Rechner zukommenden 
Einzugsgebühren (§ 30) an die Pensionskasse portofrei einzusenden. 
Die Ablieferung erfolgt bei den im Laufe des Jahres zur Erhebung gelangenden 
Zahlungen spätestens am Ende eines jeden Vierteljahres, im übrigen nach dem Ablauf 
des Rechnungsjahres. Wenn und soweit die im Laufe des Jahres einzusendenden Be- 
träge die Summe von dreißig Mark nicht übersteigen, kann die Ablieferung bis zum 
Schluß des Rechnungsjahres im Anstand gelassen werden. 
8 21. 
Die Jahresbeiträge der Pensionäre werden von dem Betrag des Ruhegehalts und 
zwar von der auf 31. März fälligen Monatsrate in Abzug gebracht. Auf Wunsch des 
Pensionärs kann der Abzug in monatlichen Raten, vorbehältlich der Rückzahlung der etwa 
zu viel abgezogenen Beträge, erfolgen. 
Die Ruhegehalte sind hienach vom Kassier der Pensionskasse mit der durch den Abzug 
gebotenen Kürzung zur Zahlung durch die Körperschaftskassen anzuweisen (vergl. § 28). 
Von denjenigen Pensionären, deren Ruhegehalt nach Maßgabe des Art. 16 des 
Gesetzes ganz ruht, wird der Jahresbeitrag durch die Pensionskasse unmittelbar eingezogen.
	        
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