Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

Staats-Vertrag 
Über 
die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die Kondominatsgrundstäcke 
der Gemarkung Bernbronn. 
Nachdem die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Re- 
gierung sich entschlossen haben, die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die 
inatsgrundstücke der Gemarkung Bernbronn im Wege des Vertrages zu regeln, 
haben die beiden Regierungen zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche nach 
gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten vorbehältlich der Ratifikation sich über nach- 
stehenden 
Staats-Vertrag 
geeinigt haben. 
Art. 1. 
Auf Gemarkung Bernbronn liegen eine Anzahl Grundstücke, welche sowohl unter 
Württembergischer, als auch unter Badischer Hoheit stehen (Kondominatsgrundstücke). 
Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß das Grundbuch über den größeren Teil 
dieser Grundstücke vom Badischen, über den kleineren Leil vom Württembergischen Grund- 
buchamt geführt werden soll, und verabreden zur Ausführung dieses Grundsatzes hier- 
durch, daß vom Württembergischen Grundbuchamt Höchstberg das Grundbuch für den 
(2,2653 ha großen) Kondominatswald „in den Hempern“, dagegen vom Badischen Grund- 
buchamt Mosbach das Grundbuch für alle übrigen Kondominatsgrundstücke zu führen ist. 
Art. 2 
Von beiden Staaten wird das reichsgesetzliche Grundbuchrecht für die Kondominats- 
grundstücke auf 1. Januar 1905 in Kraft gesetzt werden.
	        
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