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gestrichen. Tritt auf Grund des Art. 16 beziehungsweise 22 des Gesetzes ein Ruhen des
Pensionsanspruchs ein, so wird dies unter Beifügung des Grundes im Verzeichnis bemerkt.
Die mit der Auszahlung der Pensionen beauftragten Körperschaftsrechner sind ver-
pflichtet, von allen zu ihrer Kenntnis kommenden Tatsachen, welche den Wegfall oder das
Ruhen des Pensionsanspruchs begründen, sofort dem Kassier der Pensionskasse Mitteilung
zu machen.
§ 36.
Verfügbare Gelder der Pensionskasse sind soweit tunlich verzinslich anzulegen.
Auf die Anlegung dieser Gelder finden die für Geldanlagen der Gemeinden und
Amtskörperschaften bestehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 37.
Bei den nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Beitritt berechtigten Beamten ist für
die Berechnung der in den Art. 41 bis 43 bezeichneten Fristen der 1. Januar 1906, als
der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. Juli 1905, zu Grund zu legen.
8 38.
Im Dienste befindliche Körperschaftsbeamte, welche vor dem 1. Januar 1906 Mit-
glieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte geworden sind und den Anspruch auf
Einrechnung einer vor den bezeichneten Zeitpunkt fallenden Dienstzeit im Sinne des
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit erheben
wollen, haben diesen Anspruch bei der zuständigen Körperschaftsbehörde unter Angabe und,
soweit tunlich, unter sosortiger Vorlegung der erforderlichen Belege schriftlich anzumelden.
Von den Körperschaftsbehörden sind die Anmeldungen (geeignetenfalls durch Ver-
mittelung der Oberämter) den Kreisregierungen zur Entscheidung vorzulegen.
Hiebei find die Bestimmungen in 88§ 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 und §#§ 7 ff. ent-
sprechend zur Anwendung zu bringen.
§ 39.
Die in die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte geleisteten Einzahlungen solcher im
Dienste befindlicher Beamter, welche früher als Körperschaftsbeamte der Pensionskasse
für Körperschaftsbeamte angehört haben und vor dem l. Januar 1906 in einen die
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