Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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verwandeln,  wie  diese  Lehrmeinung  von  ALEXANDER  III.  gesetzlich  anerkannt,
und  später  von  Hvcuccıo  ihrer  Vollendung  zugeführt  wurde.  Sodann  schildert
v.  Hvssarek  den  Uebergang  zur  neuen  Lehre,  wie  zuerst  von  URBAN  III.  in
einzelnen  Fällen  die  Rechtskraft  der  Bedingung  auch  bei  der  Desponsatio  de
praesenti  anerkannt  wurde,  wie  zurückhaltend  sich  BERNHARD  von  PavıA
über  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  von  Bedingungen  ausspricht,  und  wie
sich  dann  zuerst  in  der  Wissenschaft,  namentlich  bei  TANCRED  und  DAamAsus,
und  schliesslich  auch  in  der  Gesetzgebung  GrEGoRr’s  IX.  die  neuere  Auffassung
  Bahn  gebrochen  hat,  wonach  durch  Beifügung  einer  Bedingung  das
Entstehen  der  Ehe  bis  zum  Eintritt  derselben  hinausgeschoben,  die  Desponsatio
de  praesenti  in  eine  de  futuro  verwandelt  wird.  Zugleich  wird  ausgeführt,
wie  sich  im  Laufe  der  Zeit,  namentlich  unter  dem  Einfluss  des  röm.  Rechts,
die  Lehre  innerlich  ausgebildet  und  vertieft  hat.  Die  späteren  Kanonisten  —
seit  BERNHARD  von  Pavıa  —  haben  nämlich  verschiedene  Arten  von  Bedingungen
  unterschieden,  und  an  dieselben  auch  verschiedene  Rechtswirkungen
geknüpft.  So  sollten  Condiciones  inhonestae,  die  mit  dem  Wesen  der  Ehe  in
Widerspruch  stehen,  den  Consens  ungiltig  machen,  andere  jedoch  als  nicht
beigefügt  gelten,  und  nur  an  die  Condiciones  honestae  sich  die  Wirkung  der
neueren  kanonistischen  Lehrmeinung  knüpfen.  Dabei  versuchte  man  auch,
den  Charakter  eines  Consensus  per  verba  de  praesenti  expressus  genauer  zu
fixiren,  wobei  sich  verschiedene  Meinungen  gegenübertraten,  von  denen
endlich  Boxıraz  VIII.  im  liber  sextus  diejenige  gesetzlich  anerkannte,  welche
sich  im  Wesentlichen  dahin  präcisiren  lässt,  dass  der  bedingte  Eheconsens
Wirkungen  hervorbringe,  die  mit  denen  des  Verlöbnisses  nicht  gleich,  sondern
ihnen  nur  ähnlich  seien.  Der  ausführlicheren  Besprechung  dieser  nunmehr
als  geltendes  kanonisches  Recht  anzusehenden  Normen  widmet  der  Verfasser
den  zweiten  Abschnitt  seines  Buches  (S.  183).

An  erster  Stelle  wird  die  rechtliche  Bedeutung  der  Bedingung  im  Aligemeinen
  behandelt,  und  sodann  auf  die  bedingte  Eheschliessung  im  Besonderen
übergegangen.  Durch  die  Erfüllung  der  Bedingung  erst  werde  der  Consens
actuell  und  erzeuge  die  Ehe;  der  bedingt  abgegebene  Consens  erzeuge  keine
eheliche  Gebundenheit  der  Contrahenten;  entsteht  während  des  Schwebens
der  Bedingung  ein  Ehehinderniss  zwischen  beiden  Theilen,  komme  die  Ehe
nicht  zu  Stande,  eine  anderweitige  von  einem  derselben  inzwischen  eingegangene
Ehe  sei  vollkommen  giltig,  ja,  es  stehe  sogar  Jedem  frei,  vor  Eintritt  der
Bedingung  zurückzutreten,  eine  Ansicht,  die  zwar  mit  der  herrschenden  Lehre
in  Widerspruch  steht,  aber  von  HussArek  an  der  Hand  von  Quellenstellen
erhärtet  wird.  Im  Weiteren  führt  er  aus,  dass  aus  dem  bedingten  Consense
nur  eine  Anwartschaft  auf  die  künftige  Ehe  entstehe,  die  übrigens  ihrem
rechtlichen  Charakter  nach  von  dem  aus  einem  Verlöbniss  entstandenen
Pendenzverhältniss  ganz  verschieden  sei.  Hierauf  werden  die  einzelnen  Arten
der  Bedingungen  durchgegangen,  und  ihre  Wirkung  auf  die  Giltigkeit  des
Eheconsenses  erörtert.  Keine  Bedingungen  im  technischen  Sinne  des  Wortes