Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes Über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die 
Naturalverpflegung marschierender #c. Kk. Truppen zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr lg05 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann 
und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost .680 Pfg. 65 Pfg. 
b) für die Mittagskoft 40 „ 35 „ 
c) für die Abendkoft . 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkosßt ».. 15 „ 10 „ 
Berlin, den 23. Dezember 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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