Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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hergestellt, ferner an Stelle der bisherigen Umladehalle Verschubgleise angelegt sowie die 
schienengleichen übergänge des Vizinalwegs Nr. 4 bei km 46 + 860 auf der Markung 
Mühlacker und der Vizinalwege Nr. 12 und 11 bei km 47—+ 405 und km 47 + 823 auf 
der Markung Ötisheim beseitigt und durch eine Straßenüberführung, einen übergangssteg 
für Fußgänger und eine Wegunterführung ersetzt werden. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juni 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Königliche Verorduung, 
bekrefsend die Veröffenklichung des Staatsvertrass zwischen Würklemberg und Csterreich von 
4. Februar 1905 zur Beseiligung von Doppelbestenerungen. Vom I. Juli 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der am 4. Februar 1905 zwischen Württemberg und Ssterreich zur Be- 
seitigung von Doppelbesteuerungen abgeschlossene Staatsvertrag die Zustimmung Unserer 
getreuen Stände erlangt hat und beiderseitig ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß dieser Vertrag nebst dem dazu gehörigen 
Schlußprotokoll öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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