Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Ein Wohnsitz im Sinne dieser übereinkunft ist an dem Orte anzunehmen, an 
welchem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, welche auf die Absicht der 
dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Artikel 2. 
Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen 
wird der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie 
das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in demjenigen Staate zu den 
direkten Staatssteuern herangezogen, in welchem der Grund= und Gebändebesitz liegt oder 
das Gewerbe betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gelten Zweigniederlassungen, Fabrikations- 
stätten, Niederlagen, Kontore, Ein= und Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen 
zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst, Geschäftsteilhaber, 
Prokuristen oder andere ständige Vertreter. 
Wird dasselbe gewerbliche Unternehmen in beiden Gebieten betrieben, so erfolgt die 
Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des 
innerhalb desselben stattfindenden Betriebs. 
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Ein- 
kommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Württemberg 
beziehungsweise in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Sofern im Sinne des Österreichischen Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (Reichs-Gesetzbl. 
Nr. 220) die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege zu erfolgen 
hat, wird dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung kommen. 
Hiedurch soll jedoch das der Württembergischen Finanzverwaltung nach den Württem- 
bergischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt werden. 
Artihkel 4. 
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hoftasse, Landeskasse) zahlbare Besoldungen, 
Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen werden nur in dem Staat, aus welchem die 
Zahlung zu erfolgen hat, zu den direkten Staatssteuern herangezogen.
	        
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