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Ein Wohnsitz im Sinne dieser übereinkunft ist an dem Orte anzunehmen, an
welchem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, welche auf die Absicht der
dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Artikel 2.
Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen
wird der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie
das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in demjenigen Staate zu den
direkten Staatssteuern herangezogen, in welchem der Grund= und Gebändebesitz liegt oder
das Gewerbe betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gelten Zweigniederlassungen, Fabrikations-
stätten, Niederlagen, Kontore, Ein= und Verkaufsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen
zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst, Geschäftsteilhaber,
Prokuristen oder andere ständige Vertreter.
Wird dasselbe gewerbliche Unternehmen in beiden Gebieten betrieben, so erfolgt die
Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des
innerhalb desselben stattfindenden Betriebs.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Ein-
kommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Württemberg
beziehungsweise in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Sofern im Sinne des Österreichischen Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (Reichs-Gesetzbl.
Nr. 220) die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege zu erfolgen
hat, wird dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung kommen.
Hiedurch soll jedoch das der Württembergischen Finanzverwaltung nach den Württem-
bergischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt werden.
Artihkel 4.
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hoftasse, Landeskasse) zahlbare Besoldungen,
Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen werden nur in dem Staat, aus welchem die
Zahlung zu erfolgen hat, zu den direkten Staatssteuern herangezogen.