Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Artikel 5. 
über die tunlichste Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl 
Württembergische Staatsangehörige als Angehörige der im Reichsrate vertretenen König- 
reiche und Länder sind und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, werden 
die beiden Regierungen in den einzelnen Fällen sich ins Einvernehmen setzen und der 
Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen. 
Artihel 6. 
Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe bezieht sich gegenwärtige Ver- 
einbarung nicht. 
Artikel 7. 
Gegenwärtige übereinkunft soll mit dem ersten Januar 1905 in Wirksamkeit treten. 
Falls die Kündigung der übereinkunft, zu welcher jeder der beiden vertragsschließenden 
Teile berechtigt ist, vor dem ersten Oktober eines Jahres erfolgt, verliert dieselbe bereits 
für das dem Kalenderjahr der Kündigung nächstfolgende Steuerjahr seine bindende Kraft. 
Findet die Kündigung nach dem genannten Zeitpunkt statt, so gilt der Vertrag erst vom 
zweitfolgenden Steuerjahr an als aufgelöst. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Stuttgart vor- 
genommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige liber- 
einkunft in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigen- 
händig unterzeichnet. 
So geschehen zu Stuttgart, den vierten Februar im Jahre Eintausend neun- 
hundert und fünf. 
von Soden. von Pereira. 
(L. S.) (l.. S.)
	        
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