Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Der  Stellvertreter  muß  die  zum  Eintritt  in  die  Ständeversammlung  erforderlichen
Eigenschaften  besitzen  (§  134  Abs.  1,  §  135  und  §  142  Abs.  2  Ziff.  1  bis  4).

Art.  19.
Der  §  157  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

§  157.

Je  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren,  gerechnet  vom  Tag  der  letzten  allgemeinen  Hauptwahl
  der  Abgeordneten  der  Oberamtsbezirke  und  Städte  zur  Zweiten  Kammer  (8  133
Ziff.  1  und  2),  muß  eine  neue  Wahl  sämtlicher  durch  Wahl  berufenen  Mitglieder  der
Ständeversammlung  angeordnet  werden.  Die  bisherigen  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Art.  20.
Der  §  158  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

138.

Während  dieses  sechsjährigen  Zeitraums  erfolgt  der  Austritt  eines  Mitglieds  der
Ständeversammlung,  außer  den  Fällen  des  freiwilligen  Entschlusses  (vergl.  auch  §  147
Abs.  2),  des  §  146  Abs.  4  oder  der  gerichtlich  erkannten  Ausschließung  (§  203),  nur
dann,  wenn  das  Mitglied

1)  das  Grundvermögen,  den  Stand  oder  das  Amt,  worauf  seine  Befähigung  beruht,

  zu  besitzen  aufhört;

2)  in  der  Zwischenzeit  eine  der  oben  (§  135  und  142  Abs.  2  Ziff.  1  bis  4)  festgesetzten

  Eigenschaften  verliert.

Im  Falle  des  Austritts  wird,  wenn  der  Austretende  nicht  ein  nach  dem  Grundsatz
der  Verhältniswahl  gewähltes  Mitglied  der  Ständeversammlung  war,  eine  neue  Wahl
für  den  noch  übrigen  Teil  der  Wahlperiode  vorgenommen.

Art.  21.

Der  §  159  Abs.  1  der  Verfassungsurkunde  erhält  folgende  Fassung:

Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eröffnung  des  Landtags  bei  dem
Ständischen  Ausschuß  (§  187)  durch  Vorlegung  des  Einberufungsschreibens,  welches  in
den  Fällen  der  Stellvertretung  (§  156)  von  einem  ordnungsmäßigen  Nachweis  begleitet

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