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Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die Ständeversammlung erforderlichen
Eigenschaften besitzen (§ 134 Abs. 1, § 135 und § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4).
Art. 19.
Der § 157 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
§ 157.
Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tag der letzten allgemeinen Hauptwahl
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte zur Zweiten Kammer (8 133
Ziff. 1 und 2), muß eine neue Wahl sämtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der
Ständeversammlung angeordnet werden. Die bisherigen Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 20.
Der § 158 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
138.
Während dieses sechsjährigen Zeitraums erfolgt der Austritt eines Mitglieds der
Ständeversammlung, außer den Fällen des freiwilligen Entschlusses (vergl. auch § 147
Abs. 2), des § 146 Abs. 4 oder der gerichtlich erkannten Ausschließung (§ 203), nur
dann, wenn das Mitglied
1) das Grundvermögen, den Stand oder das Amt, worauf seine Befähigung beruht,
zu besitzen aufhört;
2) in der Zwischenzeit eine der oben (§ 135 und 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) festgesetzten
Eigenschaften verliert.
Im Falle des Austritts wird, wenn der Austretende nicht ein nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl gewähltes Mitglied der Ständeversammlung war, eine neue Wahl
für den noch übrigen Teil der Wahlperiode vorgenommen.
Art. 21.
Der § 159 Abs. 1 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung des Landtags bei dem
Ständischen Ausschuß (§ 187) durch Vorlegung des Einberufungsschreibens, welches in
den Fällen der Stellvertretung (§ 156) von einem ordnungsmäßigen Nachweis begleitet
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