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der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Ortsvorsteher unberührt, es sei
denn, daß sie sich freiwillig einer Neuwahl unterziehen (vergl. Art. 244).
Art. 56.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung.
Hat der Gewählte mindestens zwei Dritteile aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn sich der Disziplinarhof für
Körperschaftsbeamte in der vollen Besetzung von sieben Mitgliedern (Art. 211) dahin
ausgesprochen hat, daß Gründe gegen ihn vorliegen, welche seine Entfernung vom Amt
im Disziplinarweg nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes oder seine Amts-
enthebung auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894, betreffend
die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten (Reg. Bl. S. 159), rechtfertigen
würden. Hat ein unmittelbar nach Ablauf der ersten oder einer späteren Wahlperiode
Wiedergewählter zwar nicht zwei Dritteile, aber mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt werden, wenn das
Ministerium des Innern unter Berufung auf Tatsachen die Annahme für begründet er-
klärt hat, daß die Gemeindeverwaltung oder die dem Ortsvorsteher gesetzlich übertragenen
Geschäfte unter der Amtsführung des Wiedergewählten notleiden würden.
Wenn die zuständige Behörde Bedenken trägt, die Bestätigung zu erteilen, so ist
vor der Entscheidung der Bezirksrat gutächtlich zu hören. Die auf Versagung der Be-
stätigung lautende Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Wird die Bestätigung versagt, so steht dem Gewählten gegen diese Entscheidung
binnen der Frist von zwei Wochen seit der Eröffnung der Versagung das Recht der Be-
schwerde an das Ministerium des Innern zu.
Art. 57.
Wählbar zum Amte des Ortsvorstehers ist jeder Deutsche, welcher das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sofern in seiner Person weder der Ausschließungs-
grund des § 31 des Strafgesetzbuchs, noch eine der Voraussetzungen zutrifft, welche nach
Art. 14 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehö-
rigkeit, den zeitweisen Ausschluß von den gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeits-
rechten begründen.