Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 4. 
Zur Bahneinheit gehören: 
1) der Bahnkörper und die anderen Grundstücke, welche dem Bahnunternehmen 
dauernd, unmittelbar oder mittelbar, gewidmet sind, mit den damit verbundenen 
Gebäuden, sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte zur 
Benützung fremder Grundstücke und die für das Bahnunternehmen erworbenen, 
durch Vormerkung dinglich gesicherten Rechte auf Übertragung von Grundstücken 
und von Rechten an Grundstücken; 
2) die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betrieb und zur Verwaltung 
der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, 
die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenen Forde- 
rungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, 
welche die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande 
haben; 
3) die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur 
Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder 
zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Dieselben gelten, auch wenn sie 
veräußert werden, als Bestandteile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahn- 
grundstücken befinden, Fahrbetriebsmittel auch nach der Entfernung von den Bahn- 
grundstücken, solange sie mit den verkehrsüblichen Zeichen des Bahnunternehmens 
versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen sind. Ist die Bahn schon 
vor der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke 
in das Bahngrundbuch eingetragen (Art. 3 Abs. 1), so sind die nur zur ersten 
Herstellung der Bahn zu benützenden Gerätschaften und Werkzeuge nicht Bestand- 
teile der Bahneinheit. 
Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur diejenigen 
Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für das 
Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Bestandteile der Bahneinheit. Nach 
der Anlegung des Bahngrundbuchblatts gehören außerdem alle auf dem Titel desselben 
verzeichneten Grundstücke zur Bahneinheit. Die Entscheidung darüber, ob ein vom Bahn- 
mternehmer angelegter Fonds zum Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlich
	        
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