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fremder Grundstücke und auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an diesen Rechten
entsprechende Anwendung. Widerspricht der Eigentümer eines Grundstücks der Ausübung
eines von dem Bahnunternehmer dauernd ausgeübten solchen Benützungsrechtes, und wird
dessen Fortbestehen von der Bahnaufsichtsbehörde als für die Betriebsfähigkeit des Bahn-
unternehmens unentbehrlich in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, sofern er
mit seinem Widerspruch durchdringt, gleichwohl bis zum Erlöschen der Genehmigung nicht
die Unterlassung der Benützung, sondern nur, gegen Einräumung des beanspruchten
Rechtes, Entschädigung verlangen.
Desgleichen findet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 auf die dem Bahnunternehmen
gewidmeten Rechte zur Benützung fremder Grundstücke entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Bahngrundbuch.
Art. 8.
Für die im Art. 1 bezeichneten Bahnen wird bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt
ein Bahngrundbuch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geführt. Die Ein-
tragung einer Bahneinheit in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt
werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag
ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Amtsgericht um die Eintragung
zu ersuchen hat. Im Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Eintragung nach
Maßgabe der Art. 19 und 23.
Art. 9.
Auf das Verfahren bei Führung des Bahngrundbuchs finden die Vorschriften der
Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 754) sowie die zu ihrer Ausführung und Er-
gänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetze
ein anderes bestimmt ist.
Art. 10.
Die Einrichtung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach den Anordnungen des Justiz-
ministeriums, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.