Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Rönigreich Württemberg. — — 
Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
Haushaltungsliste. 
  
  
  
  
L#beruuttt:U íí í,, ííí í, í í í . Ortschaft oder Wohnplatz: 
Gemeindedde 4 2 222 R R KYKKKK#### Straße: Hans--Tr. 
zählbriirk 3rr Faushaltungslilste ff999ffl. 
  
Um die Grundlagen zu einer neuen Statistik der volkswirtschaftlichen Verhältnisse des Deutschen Reichs zu gewinnen, ist durch 
Reichsgesetz vom 25. März 1907 eine neue Berufszählung angeordnet worden, die mit einer Erhebung über Landwirtschafts-, 
Forstwirt- 
schafts-- und Gewerbebetriede zu verbinden ist. Die Angaben werden nicht zu Zwecken der Besteuerung, sondern nur zu statistischen Zu- 
sammenstellungen benützt. 
Wer die Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich 
weigert, wird mit Geldstrafe bis zu 30 „K bestraft (§ 5 des Gesetzes). 
Auleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste. 
Eine Haushaltungsliste wird in jede Haushaltung gegeben. 
In ihr sind alle zur Haushaltung gehörigen Personen nachzuweisen. 
Falls mehr als 14 Personen zu verzeichnen sind, wird der Zähler 
Ergänzungslisten verabfolgen. 
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und hauswirtschaft- 
lichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haus- 
haltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine be- 
sondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirtschaft führen. 
Andere alleinstehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene 
Hauswirtschaft, Schlafgänger usw., gehören zu der Haushaltung, bei 
der sie wohnen und welche für sie die Hauswirtschaft führt, auch wenn 
fie in ihr keine Beköstigung empfangen. 
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die In- 
sasten von Anstalten aller Art (Kasernen, Klöstern, Erziehungs-, 
vVersorgungs-, Armen-, Krantken--, Strafanstalten, Gefängniffen usw.) 
ind unter einer entsprechenden Überschrift entweder in 
desonderen Haushaltungslisten oder zusammen mit der Haus- 
dultung des Gastgebers oder Vorstehers (Berwalters, Aufsehers usw.) 
der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. 
; Die Haushaltungsliste ist am 12. Juni vormittags auszufüllen. 
In das Berzeichnis A der Anwesenden sind alle Personen 
. einutragen, die vom 11. auf den 12. Junt in der Wohnung des 
baushaltungsvorstandes und den zugehörigen Räumlichkeiten über- 
: Erlänterungen zu einzelnen 
zZu Epalte 3. In dieser Spalte ist neben dem Verwandtschafts- 
rhältlnis zum Haushaltungsvorstand auch die „Stellung zum 
Haushaltungsvorstande“ anzugeben. Demgemäß sind nur Arbeits- 
: behilfen des Haushaltungsvorstandes in dieser Spalte als 
1 „Veselle“, „Gehilfe“, „Lehrling“ usw. zu bezeichnen: Gesellen, Gehil- 
In. Lehrlinge, die bei anderen Arbeitgebern in Arbeit usw. stehen, 
snd in der Spalte 3 nur in ihrer Beziehung zum Haushaltungsvor- 
tand zu kennzeichnen, also „in Kost“, „in Wohnung“, „über Nacht“ 
##sn1, aber nicht mit „Geselle“, „Gehilfe“, „Lehrling“ und dergl. 
nt Zu SEpalte 4. Nicht als „vorübergehend“ anwesend sind solche 
4½ anzusehen, die ausbildungs- oder erwerbdshalber oder in- 
kolge von Militärdienst anwesend sind. 
v Zu Spalte 3. Als Familtenstand ist eine der 6 oben an- 
gegedenen Arten einzutragen. Als Vollwaisen gelten alle ehelich 
rgedborenen Personen unter 18 Jahren, deren beide Eltern tot 
kind, als Halbwaisen solche, deren (ehelicher) Vater tot ist. 
In Syalte 9. Es ist diejenige Kirche oder Religionsgemein= 
schafl anzugeben, welcher die einzelne Person angehört, z. B. evange- 
i duche Landeskirche, römisch-katholische Kirche, Brüdergemeinde, aposto- 
145 katholische Gemeinde usw. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntnis 
Uhugeben, in welchem sie erzogen werden oder erzogen werden sollen. 
Zu Sypalte 10. Hauptberuf — oder für Personen, die nur 
zinen Veruf haben, alleiniger Beruf — ist derjenige, auf dem haupt- 
indlich die Lebensstellung beruht, und von dem der Erwerd oder 
kesen großter Teil herrührt. Gr ist so genau wie möglich anzugeben, 
#nu die Einteilung der Bevölkerung nach Berufsarten richtig und 
eigehend geschehen kann. Ausdrücke wie Fabrikant, Kanfmann, In- 
  
  
  
nachtet haben, gleichviel ob sie ständig oder vorübergehend anwesend, 
Inländer oder Ausländer, Militär= oder Zivilpersonen sind. Für 
eine Person, die sich in der Zählungsnacht in verschiedenen Woh- 
nungen aufgehalten hat, gilt als Nachtquartier die eigene Wohnung, 
oder wenn ste nur in fremden Wohnungen war, diejenige, in der sie 
sich zuletnzt aufsgehalten hat. Personen, die in der Zählungsnacht in 
ketner Wohnung übernachtet haben (solche, welche die Nacht hin- 
durch auf Reisen waren, insbesondere auch Eisenbahn= und Post- 
bedienstete, Arbeiter, Wächter usw., die in der Nacht außerhalb ihrer 
Wohnung beschäftigt waren), werden in der Liste derjenigen Haus- 
haltung verzeichnet, in der ste am Vormittag des 12. Junt ankommen. 
Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 11. zum 12. Juni 
Geborenen und Gestorbenen ist entscheidend, ob sie die Mitternacht-= 
stunde erlebt haben: einzutragen sind die vor Mitternacht Geborenen 
und die nach Mitternacht Gestorbenen. 
Vorübergehend abwesende Haushaltungsmitglieder sind im 
Verzeichnis B aufzuführen. Insbesondere ist auch der Haushaltungs- 
vorstand, wenn er aus vorübergehendem Anlaß abwesend ist, hier mit 
Angabe seines Berufs zu verzeichnen. Nicht als „vorübergehend ab- 
wesend“ gelten Familienangehörige, die ausbildungs= oder erwerbs- 
halber oder infolge von Militärdienst abwesend find; derartige Per- 
sonen sind hier nicht zu berücksichtigen. 
Spalten der Hanshaltungsliste. 
des Handwerks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder 
die) Betreffende tätig ist, angegeben werden, also z. B. Strumpfwaren- 
fabrik, Baumwollspinnerei, Stärkefabrik, Torfgräberei usw., ebenso 
für Personen, welche land= oder forstwirtschaftlich tätig sind, Land- 
wirtschaft oder Forstwirtschaft, ferner für Schisfer und Fischer, 
ob auf See oder in Binnengewässern. Insbesondere sollen Arbeiter 
und Taglöhner stets den Arbeits= oder Geschäftszweig angeben, 
in dem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei 
Garten-, Forst-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeiten 
usw.), Dienstboten: ob für häusliche Dienste, persönliche Bedienung, 
oder aber ob für Landwirtschaft, Handel, Gastwirtschaft oder für 
welches andere Gewerbe. Bei aktiven Militärpersonen ist das Wort 
„aktiv“ der Berufsbezeichnung beizufügen. Personen in kirchlichen 
Diensten, Geistliche, Kirchendiener usw. haben anzugeben, in welcher 
Religionsgemeinschaft sich ihre Betätigung vollzieht. 
Für Personen, welche keinen erwerbenden Beruf ausüben, 
aber aus dem Ertrage des in ihrem Eigentum besindlichen, aber nicht 
von ihnen geleiteten landwirtschaftlichen, gewerblichen oder Handels- 
betriebes oder sonst von eigenem Bermögen, von Renten, Pensionen 
oder Unterstützung leben, ist eine Bezeichnung zu wählen, welche er- 
sichtlich macht, daß sie nicht berufs= oder erwerbstätig sind, z. B. Guts- 
besitzer nicht in Landwirtschaft tätig, Mühlenbesitzer nicht tätig, vor- 
maliger Kaufmann, stiller Gesellschafter, Rentner, Privatier, Pfründner, 
Leibgedinger, Altenteiler, Altersrentenempfänger, Unterstützungsemp- 
sänger. Verabschiedete Milttärpersonen und Beamte machen dies 
durch den Zusatz a. D., z. D. oder pens. kenntlich. 
Für Ehefrauen, sonstige Familienangehörige und Kinder ist in 
Spalte 10 nur dann ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regel- 
e#nteur, Werkführer, Maschinist, Heizer, Arbeiter, sind hiefür unzu= mäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben, und wenn diese Tätigkeit nicht 
tüiend, es muß vielmehr der besondere Zw W der Fabrikation, 
bloß eine nebensächliche ist (letzterenfalls erfolgt die Angabe in den 
zuosel uhunsainv!tapun unsicliuV Jvunhywza#ulnz 204A S.N
	        
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