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der Lage, dieses Geschäft zu besorgen, so ist dasselbe einem vom Rechner unabhängigen,
rechnungsverständigen Beamten zu übertragen; in Gemeinden, für welche ein Verwal-
tungsaktuar aufsgestellt ist, ist dieser letztere damit zu betrauen, jedoch unter geeigneter
Vorkehr dafür, daß die Vornahme des Kassensturzes eine unvermutete bleibt.
Das Ergebnis der Hauptbuchnachrechnung ist sofort nach ihrer Beendigung mit
dem Ergebnis der Tagbuchnachrechnung zu vergleichen. Ein erheblicher Unterschied,
welcher sich nicht dadurch rechtfertigt, daß das Hauptbuch zur Zeit des unvermuteten
Kassensturzes nicht vollständig auf dem Laufenden ist, ist zu untersuchen.
Mit der Hauptbuchnachrechnung ist eine Vergleichung der Rechnungsbelege mit den
Einträgen im Rechnungshauptbuch und, soweit dieses zur Zeit des Kassensturzes nicht
auf dem Laufenden ist, mit den Tagbucheinträgen zu verbinden. Hierbei sind die Be-
lege zu prüfen und nötigenfalls wenigstens stichprobeweise nachzurechnen. Bei Lieferungs-
listen von Untereinbringern ist insbesondere auf das Datum zu achten. Inwieweit bei
großen Verwaltungen die stichprobeweise Vergleichung der Belege genügt, muß dem
Ermessen des den Kassensturz vornehmenden Beamten überlassen werden. Zu den zu
vergleichenden Rechnungsbelegen gehören auch die im Bankverkehr erteilten Kontoauszüge.
Von besonderer Wichtigkeit ist ferner eine Vergleichung der Anweisungsverzeichnisse
mit den Hauptbucheinträgen oder, soweit das Hauptbuch nicht ganz auf dem Laufenden
ist, mit den Tagbucheinträgen.
Zur Erleichterung dieser Vergleichung können die erforderlichen weiteren Gemeinde-
ratsmitglieder oder Gehilfen beigezogen werden, welchen das Vorlesen der Verzeichnisse
oder des Hauptbuchs übertragen werden kann. Ob hiebei eine stichprobeweise Vergleichung
genügt, muß der Erwägung des Ortsvorstehers oder des an seiner Stelle beauftragten
Beamten überlassen bleiben. Sind angewiesene Einnahmen nicht oder in kleinerem
Betrag gebucht, so ist der Sache auf den Grund zu gehen.
Ebenso ist von größter Wichtigkeit eine Vergleichung des Verzeichnisses über Kapital-
rückzahlungen schuldnerischer Körperschaften, über Rückzahlungen seitens beliehener Ge-
nossenschaften und, wenn die Kasse Bankverkehr hat, eine Vergleichung des Verzeichnisses
über Abhebungsbescheinigungen und Schecks mit den Tagbucheinträgen des Rechners.