Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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den Gebühren des Art. 87 der Gerichtskostenordnung gegebenenfalls auch diejenigen des 
§ 23, und insoweit auch diejenigen des § 17 der gegenwärtigen Verordnung zu, als 
nicht der Erlös im Versteigerungstermin bar bezahlt wird. Dagegen steht dem Notar 
die Gebühr des § 6 der gegenwärtigen Verordnung nicht zu, auch darf eine sonstige 
Vergütung zu Lasten der Beteiligten nicht angerechnet werden, insbesondere umfaßt die 
Gebühr des Abs. 1 die Beurkundung des Versteigerungsprotokolls einschließlich etwaiger 
Bürgschaftserklärungen. 
Auslagen können neben den Gebühren nur für Bekanntmachung der Versteigerungs- 
termine, Porti oder Lokalmiete angerechnet werden. Schreibgebühren kommen nur für 
von den Beteiligten verlangte Abschriften oder Ausfertigungen aus dem Versteigerungs- 
protokoll zum Ansatz. 
8 13. 
Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halm und von Holz auf dem Stamm, sowie von Forderungen oder sonstigen Vermögens- 
rechten erhält der Notar nach dem zusammenzurechnenden Wert der Gegenstände: 
von dem Betrag 
bis zu 100 Mark 5 vom Hundert, 
über 100 Mark „ „ 300 „ 3 „ „ „ 
77 300 *⅝# 77 7?7. 1000 5*7 2 77 * 
1000 7*% 5*% 77 5000 77 1 77 5*7) 
i 5000 5% " " 1 2 „ 5% 6 
jedoch nicht unter zwei Mark. Diese Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn 
mehrere Termine stattgefunden haben. 
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr erhält der Notar für den Einzug des 
Erlöses gleichviel, ob derselbe im Termin bezahlt oder später eingezogen wird, aus dem 
zusammenzurechnenden Betrag des zum Einzug kommenden Erlöses als Gebühr: 
von dem Betrag 
bis zu 500 Mark 2 vom Hundert, 
über 500 Mark „ „ 1000 „ 1 „ ,,, 
» 1000 5½% " „% 3000 7 ½ 5 5„ 6 
5 3000 2 / 4 „ 7 
Die Vorschrift des § 4 findet hiebei keine Anwendung.
	        
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