Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Amban 
und die Erweiterung des Bahuhofs Cannstatt sowie für den viergleisigen Ausbau der Bahustrecke 
Tannslatt—Unterkürkheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteigunng. 
Vom 30. April 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den nach Art. 1 Ziff. 2 und 
4 des Gesetzes vom 13. August 1907 (Reg. Bl. S. 355) auszuführenden Umbau und 
die Erweiterung des Bahnhofs Cannstatt sowie für den viergleisigen Ausbau der Bahn- 
strecke Cannstatt— Untertürkheim die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforder- 
lichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu er- 
werben. 
Nach diesem Plan find auszuführen: 
1) Der Umbau und die Erweiterung des Bahnhofs Cannstatt. 
Der Umbau des Personenbahnhofs Cannstatt erstreckt sich von der Neckarbrücke 
bis zur Wagenwerkstätte. Der Bahnhof wird erbreitert und verlängert und 
zugleich um etwa 4 m häöher gelegt. 
Das Empfangsgebäude wird abgebrochen. Das neue Empfangsgebäude wird 
gegen den Bahnhofvorplatz hin etwas verschoben. Der Personenbahnhof erhält 
Personen und Gepäckbahnsteige, die durch getrennte Tunnel zugänglich sind. Die 
beiden Gleise der Remsbahn werden selbständig in den Bahnhof geleitet und 
dabei über die Gleise der Hauptbahn und die Gütergleise weggeführt. 
Südlich der Hauptbahn und der Wagenwerkstätte in einer Entfernung von 
etwa einem Kilometer vom Personenbahnhof wird eine Gleisgruppe zur Hinter- 
stellung von Personenzügen ausgeführt. Daneben kommt der sich im Westen 
bis zur Karlsstraße erstreckende Ortsgüterbahnhof zu liegen, der mit den für den
	        
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