Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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zwischen beiden Orten nicht unter 2 Kilometer beträgt, eine Entschädigung 
für Reisekosten und Zehrungsaufwand nach Maßgabe der Vorschriften in 
§ 31 Ziff. 3 Satz 1 bis 3.“ 
IV. Der Abs. 2 des § 37 erhält folgende Fassung: 
„Ist der Gang in einen vom Ort des Rathauses räumlich getrennten 
Wohnbezirk auszuführen, so erhält der Amtsdiener in den Fällen des Abs. 1 
außerdem aus der Staatskasse eine Entschädigung für Reisekosten und Zehrungs- 
aufwand, wenn die Entfernung des Wohnbezirks vom Rathaus nicht unter 
2 Kilometer beträgt. über das Zutreffen dieser Voraussetzung entscheidet in 
Zweifelsfällen endgültig das Justizministerium. Die Entschädigung beträgt 
für jedes angefangene Kilometer des zusammenzurechnenden Hin= und Rückwegs 
10 Pfennig, höchstens aber 2 Mark, und wird für Behändigungen oder Er- 
öffnungen an mehrere Empfänger auf demselben Gang nur einmal bezahlt; 
werden hiebei auf demselben Gang mehrere getrennte Wohnbezirke besucht, so 
sind die zurückgelegten Entfernungen zusammenzurechnen. Sofern Ersatz durch 
einen Kostenschuldner eintritt (Abs. 3), findet die Vorschrift in § 23 Abs. 2 
Anwendung.“ · 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die seit 1. April 1907 stattgehabten 
Verrichtungen Anwendung. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 30. April 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
 
	        
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