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enthaltenden oder im Oberamtsbezirk erscheinenden oder in einer sonstigen vom Bezirksrat
hiezu bestimmten Zeitung erfolgen. Sie kann auch durch öffentliche in die Augen fallende
Anschläge in der Gemeinde des Versammlungsorts, oder wo dies für nicht amtliche
Bekanntmachungen ortsüblich ist, durch öffentliches Ausrufen geschehen. Die Bekannt-
machung muß den Ort und die Zeit der Versammlung, sowie den Namen des Ver-
anstalters enthalten.
Spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung muß die Nummer der
Zeitung, welche die Bekanntmachung enthält, zur Ausgabe gelangt sein oder der Anschlag
oder das Ausrufen der Bekanntmachung begonnen haben.
Die Ortspolizeibehörde hat dem Oberamt von den in Abs. 1 bezeichneten öffentlichen
Bekanntmachungen der in der Gemeinde stattfindenden öffentlichen politischen Versamm-
lungen in den in Nr. V Abs. 2 angeführten Fällen unverzüglich auf dem kürzesten Wege
Mitteilung zu machen.
Zu §§ 7 und 9 des Gesetzes.
VII.
Zu Genehmigung von Aufzügen und öffentlichen Versammlungen auf öffentlichen
Straßen und Plätzen innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks ist das Oberamt, in den
großen und mittleren Städten, in denen die Geschäfte der Polizeiverwaltung gemäß
Art. 165 der Gemeinde-Ordnung besonderen Beamten übertragen sind, die Ortspolizei-
behörde in Unterordnung unter das Oberamt zuständig. Aufzüge, die mehrere Oberamts-
bezirke berühren, bedürfen der Genehmigung desjenigen Oberamts, in dessen Bezirk sie
ihren Anfang nehmen. Letzteres hat die beteiligten Bezirks= und Ortspolizeibehörden
von der erfolgten Genehmigung auf dem kürzesten Wege — telegraphisch oder telephonisch —
zu verständigen.
Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks stattfinden, bedürfen einer Geneh-
migung nicht, wenn sie gemäß Nr. V bei der Ortspolizeibehörde angezeigt worden sind.
Die Ortspolizeibehörde hat von allen diesen Anzeigen unverzüglich dem Oberamt auf
dem kürzesten Wege Mitteilung zu machen.