Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Zu 8§8 13 und 14 des Gesetzes. 
X. 
Die Ortspolizeibehörden haben in Unterordnung unter das Oberamt die Befugnis, 
in die in §§ 5 bis 9 und § 12 des Gesetzes aufgeführten öffentlichen Versammlungen 
einen Beauftragten oder zwei solche zu entsenden. Von dieser Befugnis ist jedoch nur 
dann Gebrauch zu machen, wenn dies vermöge besonderer Umstände zum Schutz der 
polizeilich wahrzunehmenden Interessen geboten ist. 
Mehr als zwei Beauftragte dürfen von den Polizeibehörden in eine Versammlung 
nicht entsendet werden. 
Die Gründe der Auflösung einer Versammlung sind dem Leiter derselben, falls er 
dies rechtzeitig beantragt, vom Oberamt schriftlich mitzuteilen. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
XI. 
Gegen die Auflösung einer Versammlung ist im Instanzenzug Beschwerde an die 
Kreisregierung und das Ministerium des Innern und gegen den Bescheid des letzteren 
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Nr. II Abs. 2) zulässig. 
Zu § 17 des Gesetzes. 
XII. 
Die Teilnahme an den in Nr. III bezeichneten Vereinen und an den in § 6 Abf. 3 
des Gesetzes aufgeführten Versammlungen steht auch Personen, welche das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, frei. 
Zu 8§ 18 des Gesetzes. 
XIII. 
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen in den Fällen des § 18 des Gesetzes 
kommt den Oberämtern zu. 
Stuttgart, den 13. Mai 1908. 
Pischek. 
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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