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betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 513, mit den Ab-
änderungen der Königlichen Verordnung vom 4. Januar 1888, Reg. Bl. S. 15, ferner
§§ 2—4 der Ministerialverfügung vom 15. Juni 1877 in Betreff der Reibfeuerzeuge,
Reg. Bl. S. 144) zur Pflicht gemacht.
82.
Die Hausmeister oder die mit deren Verrichtungen beauftragten Diener sind ver-
pflichtet, abends und, solange geheizt wird, auch mittags jeweils nach Schluß der Kanzlei-
arbeit einen Umgang durch die sämtlichen Kanzleiräume und Nebengelasse vorzunehmen
und dabei besonders die Feuerstellen (Ofen und Vorkamine) und die Aschenbehälter zu
untersuchen und sich zu vergewissern, ob alle Lichter gelöscht, die Gashahnen geschlossen,
die Feuerstellen aufgeräumt, sowie Kohlen und Asche gehörig verwahrt sind. Wo aus-
schließlich Zentralheizung besteht, genügt ein abendlicher Rundgang. Bei Verwendung
von Gasheizung neben Zentralheizung verbleibt es bei den vorerwähnten Bestimmungen.
Vorgefundene Ordnungswidrigkeiten sind zu beseitigen und dem Kanzleivorstand zu melden.
Ferner liegt den genannten Beamten ob, darüber zu wachen, daß die Reinigung
der Ofen und Kamine nach Vorschrift des § 31 der Feuerpolizeiordnung vom 21. De-
zember 1876 regelmäßig erfolgt.
Im Falle der Entdeckung eines Brandes haben sie sofort die zur Abwendung der
Feuersgefahr und zur Rettung der Kassen, Akten und sonstigen Gegenstände erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Feuerwehr durch die nächste Feuermelde-
vorrichtung und, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Feuerrufe zu alarmieren, auch
die vorgeschriebene Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. Sodann haben sie für
Benachrichtigung des Kanzleivorstands oder seines Vertreters sowie auf dessen etwaige
Anordnung auch für Benachrichtigung der übrigen Beamtenschaft durch den Fernsprecher
oder durch besondere Boten zu sorgen. Die Schlösser an den Türen zu allen Kanzlei-
räumen sind aufzuschließen, die Schlüssel zu Kasten und Behältern in die Schlösser zu
stecken.
Bei einem Brand in benachbarten Gebäuden oder bei sonstigen gefahrdrohenden
Bränden im Ort hat der Hausmeister oder der ihn vertretende Diener alle Fenster des
Kanzleigebäudes, sowie die Dachläden sorgfältig zu schließen. Es empfiehlt sich, an der
vom Feuer bedrohten Seite des Gebäudes und auf dem Dachboden desselben Leute mit