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81.
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes-
gesetzen ohne weiteres unterworfen.
82.
Für die gesamte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu
bestellen, der für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen Beaufsichtigung unter-
liegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist und die Gesellschaft mit den gesetzlichen Be-
fugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft vertritt.
Die Wahl des Vorstands und die Geschäftsanweisung für ihn bedürfen der Ge-
nehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsanweisung der Be-
triebsleiter Anwendung. 1
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie alle Beamte des Straßen-
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
83.
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für beteiligt
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats--und sder Generalversammlung der
Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts
zu ermöglichen, ist dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
von diesen Zusammenkünften und Versammlungen jeweils rechtzeitig unter Vorlegung
der vollständigen Tagesordnung Anzeige zu machen.
Das genannte Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung zu verlangen.
84.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von der
Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung sowie zur
Ausübung der Bahnpolizei erlassen sind oder noch erlassen werden.