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Die Staatsaufsicht wird von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt.
Die Einhaltung der bezüglich des Baus und der Unterhaltung der Bahn zu er-
lassenden Vorschriften wird auf den Strecken, bei welchen Staatsstraßen oder andere
öffentliche Wege in der Längsrichtung für Bahnzwecke benützt werden, soweit die Sicher-
heit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der Straße in Frage
steht, durch die zuständigen Behörden des Departements des Innern überwacht. Bezüglich
des Betriebs auf den genannten Strecken steht diesen Behörden ein Aufsichtsrecht insoweit
zu, als dies die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfordert.
Im übrigen greifen, soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, die von dem
Ministerium des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von den
zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erlassenden Vorschriften Platz.
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der
Unternehmer zu ersetzen.
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, steht das
Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues jederzeit durch einen technischen Kommissar
überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn der Bauarbeiten und so-
dann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten Anzeige zu erstatten.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten und sonstigen Angestellten
des Unternehmers werden nach Darlegung ihrer Befähigung durch die von der Aufsichts-
behörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in
Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahn-
polizei, erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat.
865.
Die Bahnen sind für den Personenverkehr bestimmt; dem Ministerium der aus—
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten,
inwieweit die Bahnen auch dem Gepäckverkehr zu dienen haben.