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1) Die Bahnen dürfen ohne besondere Genehmigung des Ministeriums der aus-
2)
8)
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, nicht auf eigenem Bahnkörper ge-
führt werden. Die Spurweite der Bahnen soll 1 m betragen.
Der Oberbau muß eine Tragfähigkeit erhalten, die dem größten Raddrud
der zur Verwendung kommenden Betriebsmittel mit Sicherheit genügt. Wo die
Bahn auf dem Teile der Straße liegt, der dem öffentlichen Fuhrwerkverkehr
dient, sind Schienen mit Rillen zu verwenden; sonst sind gewöhnliche Schienen
auf Querschwellen zulässig.
Schienengleiche Kreuzungen der Straßenbahnen mit bestehenden oder noch zu
erbauenden Staatsbahnen sind ausgeschlossen.
Für Kreuzungen in Schienenhöhe zwischen Straßenbahnen und Privat—
anschlußgleisen werden erforderlichenfalls auf Grund der örtlichen Verhältnisse
besondere Sicherheitsvorschriften erlassen.
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt
vorbehalten:
a. die Feststellung der Bahnlinien in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,
b. die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, der für die auf dem
Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die Be-
stimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße
der Fahrzeuge,
c. die Genehmigung der Projekte aller für die erstmalige Herstellung und den
Betrieb der Bahnen bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, der
Projekte für Erweiterungsbauten und Bauveränderungen, sowie der Projekte
für die Fahrzeuge und die Bestimmung ihrer Anzahl,
d. die Erlassung von Vorschriften für die Einfriedigung der Bahnen, für die
Anbringung von Abschlußvorrichtungen sowie für die Aufstellung von War-
nungstafeln an Wegübergängen und für die Aufschriften dieser Tafeln.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Anderung und Er-
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaufsichtsbehörde solche wegen
der Sicherheit des Bahnbetriebs oder im Interesse des Straßenverkehrs für er-
forderlich erachtet.