Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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4) Gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, 
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung ausgeführt 
werden sollen und die Bahnen kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht 
dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs- 
sorderung zu. Es soll jedoch tunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß 
durch solche Anlagen der Betrieb der Bahnen nicht gehindert und der Unter- 
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
5) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung 
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen nach den allgemeinen Vorschriften 
dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde. 
6) Der Unternehmer hat allen Anforderungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 
7) Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- 
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlegung verwendeten 
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung 
der Bahnen mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über 
die Kosten des Baus für jede einzelne Linie dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege 
für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im 
Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 
8 10. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme hat zu erfolgen: 
1) bei den Strecken: 
Stuttgart (Nordbahnhof)—Feuerbach 1 
Stuttgart (Nordbahnhof)— Zuffenhausen in spätestens einem Jahre, 
Feuerbach—Cannstatt ..
	        
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