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4) Gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen,
die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung ausgeführt
werden sollen und die Bahnen kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht
dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs-
sorderung zu. Es soll jedoch tunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß
durch solche Anlagen der Betrieb der Bahnen nicht gehindert und der Unter-
nehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
5) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahnen nach den allgemeinen Vorschriften
dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde.
6) Der Unternehmer hat allen Anforderungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
7) Nach Vollendung der Bahnen hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlegung verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung
der Bahnen mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über
die Kosten des Baus für jede einzelne Linie dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege
für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im
Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen.
8 10.
Die Vollendung und Inbetriebnahme hat zu erfolgen:
1) bei den Strecken:
Stuttgart (Nordbahnhof)—Feuerbach 1
Stuttgart (Nordbahnhof)— Zuffenhausen in spätestens einem Jahre,
Feuerbach—Cannstatt ..