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2) bei den Strecken:
Cannstatt--Münster
Gaisburg—Wangen
Wangen— Untertürkheim
Wangen—Hedelfingen
3) bei den Strecken:
Feuerbach Bahnhof—Zuffenhausen
Zuffenhausen — Ludwigsburg . .. . . 1
4) bei der Strecke Hedelfingen — Eßlingen in spätestens vier Jahren,
je gerechnet von der Ausfolgung dieser Genehmigungsurkunde an.
Dem Unternehmer kann jedoch auf Ansuchen eine Verlängerung der Fristen gewährt
werden, wenn Ereignisse eintreten, die ohne seine Schuld den Beginn oder die Fortsetzung
des Baus wesentlich erschweren. Ebenso kann eine Verlängerung der Fristen für die-
jenigen Strecken bewilligt werden, die infolge der in Aussicht stehenden Ausführung neuer
oder der Anderung bestehender Eisenbahnlinien oder sonstiger Eisenbahnanlagen des Staats
in kurzer Zeit verlegt oder geändert werden müßten (vergl. § 8 Abs. 1).
in spätestens zwei Jahren,
in spätestens drei Jahren,
Der Unternehmer ist von der Verpflichtung zur Ausführung und Inbetriebnahme der
Strecken Zuffenhausen— Kornwestheim—Ludwigsburg beziehungsweise Hedelfingen—Eß--
lingen befreit, wenn es ihm nicht möglich ist, bis spätestens 1. April 1909 mit den an
der betreffenden Strecke beteiligten Gemeinden auf der Grundlage der den Gemeinden zu-
gestellten Vertragsentwürfe Vereinbarungen über die von den Gemeinden zu über-
nehmenden Leistungen zu treffen.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, kann jedoch
von dem Unternehmer die Ausführung und Inbetriebnahme der genannten Strecken oder
von Teilstrecken derselben verlangen, wenn und soweit nach den Ergebnissen von fünf
aufeinanderfolgenden Betriebsjahren der zuerst ausgeführten Strecken oder mit Rücksicht
auf eine etwaige dem Unternehmer für die weiteren Strecken oder Teilstrecken geleistete
Ertragsgarantie für das Gesamtunternehmen auch nach Ausführung und Inbetrieb-
nahme der weiteren Strecken oder Teilstrecken ein Reinertrag von mindestens 5% in
Aussicht genommen werden kann. Das in Frage stehende Verlangen kann nur inner-
halb zwanzig Jahren von der Ausfolgung der Genehmigungsurkunde an gestellt werden.