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Darüber ob die in den beiden vorstehenden Absätzen bezeichneten Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
nach freiem Ermessen.
11.
Für den Betrieb der Bahnen gelten weiterhin folgende Bestimmungen:
1) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt
vorbehalten:
a. die Festsetzung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit für jede Bahnstrecke,
b. die Erlassung von Vorschriften für die regelmäßige Untersuchung der Bahnen
einschließlich der Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand,
c. die Genehmigung der Signalordnung, der Dienstvorschriften und der für das
Publikum geltenden Bestimmungen,
d. die Festsetzung der Zahl der Nichtraucher-Abteilungen in den der Personen-
beförderung dienenden Zügen.
2) Zur Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif-
sätze, ferner zur Festsetzung und Anderung des Fahrplans ist die Genehmigung
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, oder der
von ihm bezeichneten Behörde erforderlich.
Der Unternehmer kann vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, im Bedarfsfall zur Führung weiterer Züge angehalten werden.
Die Tarife und Abänderungen derselben sind spätestens mit der Einführung,
Tariferhöhungen dagegen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten öffent-
lich bekannt zu machen.
3) Die Eröffnung der Bahnen darf nicht erfolgen, ehe nach vorgängiger Prüfung
des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit be-
auftragten Kommissare von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, die Erlaubnis hiezu erteilt ist.
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