Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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4) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen 
und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung. Diesem bleibt jedoch vorbehalten, auch die übrigen 
Vorschriften für den Betrieb ohne weiteres von sich aus zu erlassen. 
812. 
Die Benützung der Staatsstraßen sowie die etwaige Benützung der staatlichen 
Straßenbrücken wird besonderer Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten. 
8 13. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, erteilten Vorschriften einzurichten und diesem Mini- 
sterium zu der von ihm zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs- 
abschluß einzureichen, 
2) die von der Aussichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf— 
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
814. 
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch 
Bahnen zu genehmigen, welche sich an die in dieser Urkunde bezeichneten Bahnen als 
Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder diese kreuzen. 
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und 
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden. 
8 15. 
Die während der ganzen Dauer der Genehmigung erforderlichen Erneuerungs- und 
Unterhaltungsarbeiten der Bahn samt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu be— 
wirken, daß die Bahnen und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden.
	        
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