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§L 16.
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reserve-
fonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außer-
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Erneuerungs-
sonds nach einer von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs-
abteilung, festzustellenden und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht zu unter-
werfenden Vorschrift zu bilden.
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus-
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministeriums
unterbleiben.
§17.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Genehmigungs-
urkunde und durch die Vorschriften über die Benützung öffentlicher Wege auferlegten
Verpflichtungen eine Sicherheit von 50 000 entweder in bar oder durch Verpfändung
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, die zum Nenn-
wert, falls jedoch der Kurswert höher ist, zum Kurswert berechnet werden.
Die dem Unternehmer durch die Genehmigung eingeräumten Rechte treten erst nach
übergabe der Sicherheit an die mit deren Verwahrung beauftragte Generaldirektion der
Staatseisenbahnen in Kraft.
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten der
Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unternehmer
verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
Die Sicherheit kann in ihrem ganzen Betrage von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, falls der vorgeschriebene Termin für die
Vollendung und Inbetriebsetzung auch nur einer der Bahnen nicht eingehalten wird.
Nach Vollendung und Inbetriebnahme aller Bahnlinien wird die Sicherheit zur
Hälfte zurückgegeben.