Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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§ 18. 
Die erteilte Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, im allgemeinen oder in Ansehung einer einzelnen Bahnstrecke für er- 
loschen erklärt werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben 
nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist 
ohne Erfolg bleibt. 
§ 19. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß § 17 die Sicherheit für verfallen oder gemäß 
§ 18 die erteilte Genehmigung für erloschen erklärt wird, das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, ihm hiezu angemessenen Termin bestimmen und nach 
dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf Kosten des Unternehmers 
zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis zu 1000 Z für den 
einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer als Konventionalstrafen unterwirft. 
l20. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, aufgeben. 
Will er die Bahnen veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleich- 
falls die Genehmigung dieses Ministeriums einzuholen. 
g 21. 
Die Genehmigung wird für alle Linien — unbeschadet der Bestimmungen in Art. 9 
des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, und der besonderen 
privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Stuttgart und dem Unter- 
nehmer vom 4. August 1906 — auf die Dauer von neunzig Jahren verliehen, die vom 
Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der zuletzt in Betrieb gelangenden Strecke an ge- 
rechnet werden. 
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum des 
Staats über. Zu den Bahnanlagen im Sinn dieser Bestimmung gehören außer den 
Schienengleisen und den Ständern mit Oberleitung die vorhandenen Wagenschuppen, 
Depots und Werkstätten einschließlich der hiezu gehörigen Grundflächen, dagegen nicht 
die Fahrzeuge, Betriebsgerätschaften und etwaige Materialvorräte.
	        
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