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8 23.
Falls der Staat von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, wird er das von dem
Unternehmer auf der übernommenen Strecke verwendete noch dienstfähige Personal in
seinen Dienst übernehmen unter den diesem Personale vom Unternehmer vertragsmäßig
zugesicherten Bedingungen; jedoch dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und
Pension die dem Staatsbahnpersonale derselben Kategorie zukommenden Bezüge nicht
übersteigen.
8 24.
Wenn die erteilte Genehmigungfür erloschen erklärt wird und die Königliche Regierung
die Bahnen oder die einzelnen Bahnstrecken gegen Erstattung ihres gemäß § 22 zu er-
mittelnden Werts zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahnen nach den für
die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vorschriften öffentlich versteigert
werden (vergl. Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906,
Reg. Bl. S. 67). g 26
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahnen die zum Schutz der staat-
lichen Telegraphen- und Fernsprech-Leitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung
der Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für etwaige Kosten aufzukommen,
die dieser Verwaltung durche seine Anlagen verursacht werden.
8 26.
Der Unternehmer hat auf Verlangen der Postverwaltung
1) mit den für den regelmäßigen Verkehr bestimmten Fahrten:
a) Briefposten einschließlich Zeitungen durch Vermittlung des Straßenbahn-
schaffners gegen eine Vergütung von 2 Pfennig für das Fahrtkilometer, oder
b) einen Postunterbeamten mit einem Postsack gegen Zahlung der Abonnements=
gebühr oder, falls eine solche nicht besteht, der Hälfte des ordentlichen
Personengeldes
zu befördern,
2) mit den Fahrten, die auch dem Gepäckverkehr dienen, Postsendungen jeder Art
in einem abgeschlossenen Wagenraum unter Begleitung eines Postunterbeamten
zu befördern gegen Zahlung der unter 1b festgesetzten Vergütung und einer