Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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8 23. 
Falls der Staat von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, wird er das von dem 
Unternehmer auf der übernommenen Strecke verwendete noch dienstfähige Personal in 
seinen Dienst übernehmen unter den diesem Personale vom Unternehmer vertragsmäßig 
zugesicherten Bedingungen; jedoch dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und 
Pension die dem Staatsbahnpersonale derselben Kategorie zukommenden Bezüge nicht 
übersteigen. 
8 24. 
Wenn die erteilte Genehmigungfür erloschen erklärt wird und die Königliche Regierung 
die Bahnen oder die einzelnen Bahnstrecken gegen Erstattung ihres gemäß § 22 zu er- 
mittelnden Werts zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, veranlassen, daß die Bahnen nach den für 
die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vorschriften öffentlich versteigert 
werden (vergl. Art. 37 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906, 
Reg. Bl. S. 67). g 26 
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahnen die zum Schutz der staat- 
lichen Telegraphen- und Fernsprech-Leitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung 
der Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für etwaige Kosten aufzukommen, 
die dieser Verwaltung durche seine Anlagen verursacht werden. 
8 26. 
Der Unternehmer hat auf Verlangen der Postverwaltung 
1) mit den für den regelmäßigen Verkehr bestimmten Fahrten: 
a) Briefposten einschließlich Zeitungen durch Vermittlung des Straßenbahn- 
schaffners gegen eine Vergütung von 2 Pfennig für das Fahrtkilometer, oder 
b) einen Postunterbeamten mit einem Postsack gegen Zahlung der Abonnements= 
gebühr oder, falls eine solche nicht besteht, der Hälfte des ordentlichen 
Personengeldes 
zu befördern, 
2) mit den Fahrten, die auch dem Gepäckverkehr dienen, Postsendungen jeder Art 
in einem abgeschlossenen Wagenraum unter Begleitung eines Postunterbeamten 
zu befördern gegen Zahlung der unter 1b festgesetzten Vergütung und einer
	        
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