Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Dentsche 
im südlichen Kußland. Vom 1. Juni 1908. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 16. Mai 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1908 
Nr. 23 S. 195) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 1. Juni 1908. 
Pischek. von Marchtaler. 
Nachdem der praktische Arzt Dr. Wagner seinen Wohnsitz in Odessa aufgegeben hat, ist die 
ihm zufolge Bekanntmachung vom 6. Januar 1876 (Zentralblatt S. 4)7) erteilte Ermächtigung zur 
Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a und b der Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Taug- 
lichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt im südlichen Rußland 
haben, zurückgezogen worden. 
Berlin, den 16. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend Abänderung der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
13. Juli 1906 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 3. Juni 1908. 
An die Stelle der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Buchstabe b Abs. 2 und 3 der Ver- 
fügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen, vom 13. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 221) treten auf Grund der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 210) mit Wirkung vom 6. Juni 1908 an die nachstehenden Bestimmungen: 
„Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer der für 
das Kraftfahrzeug gelösten Erlaubniskarte eine einmalige Gebühr erhoben. Die 
*) Württ. Reg. Bl. von 1876 S. 53.
	        
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