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a) die „Küstengebühr“,
b) die „Bordgebühr“;
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung
auf den Linien des Telegraphennetzes.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 Mk. 50 Pf. für ein
Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 Mk. 50 Pf. für ein
Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken-
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei
den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr
der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird
die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes
vom Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben.
In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme
vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger
erhoben.
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21
unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während
der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen bei den für
die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so
wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm
Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.