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VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem
Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestell-
barkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei
einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bord-
station dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird,
soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang
befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation.
IX. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.
4) In § 17 ist unter 1I d) hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen und
sodann einzuschalten:
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen
Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (8§ 15 a, V.).
5) In § 20 ist unter I als zweiter Abs. einzuschalten:
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme gelten
die Bestimmungen in § 15 a unter VIII.
6) In § 20 unter I ist im letzten Satz einzuschalten hinter „See-
telegrammen“:
und von Funkentelegrammen,
ferner hinter „§ 15“:
und § 153.
7) In § 21 ist hinter VII einzuschalten:
VIII Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte
find in § 15 a unter VII angegeben.
8) In § 23 unter list am Schlusse nachzutragen:
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen
in § 15 a unter K.
9) In § 24 ist als Abs. II einzuschalten:
Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen
des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll.