Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem 
Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestell- 
barkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei 
einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bord- 
station dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, 
soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang 
befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation. 
IX. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4) In § 17 ist unter 1I d) hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen und 
sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen 
Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (8§ 15 a, V.). 
5) In § 20 ist unter I als zweiter Abs. einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme gelten 
die Bestimmungen in § 15 a unter VIII. 
6) In § 20 unter I ist im letzten Satz einzuschalten hinter „See- 
telegrammen“: 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“: 
und § 153. 
7) In § 21 ist hinter VII einzuschalten: 
VIII Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte 
find in § 15 a unter VII angegeben. 
8) In § 23 unter list am Schlusse nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen 
in § 15 a unter K. 
9) In § 24 ist als Abs. II einzuschalten: 
Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen 
des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll.
	        
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