Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Art.  2.

Mit  dem  Zeitpunkt  der  Vereinigung  gehen  die  der  Gemeinde  Degerloch  auf  Grund
öffentlichen  Rechts  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Verbindlichkeiten  auf  die  Stadtgemeinde
  Stuttgart  über.

Art.  3.

Die  Gemeinde  Degerloch  hat  an  der  Umlage,  welche  die  Amtskörperschaft  Stuttgart-Amt
  im  Rechnungsjahr  1908  zur  Deckung  ihrer  etatsmäßigen  Ausgaben  zum  Vollzug
bringt,  nur  nach  Verhältnis  des  Zeitraums  teilzunehmen,  während  dessen  sie  dem  Amtskörperschaftsverband
  noch  angehört.

Art.  4.

Die  Gemeindebürger  von  Degerloch  erwerben  mit  der  Vereinigung  der  beiden  Gemeinden
  das  Bürgerrecht  in  der  Stadtgemeinde  Stuttgart.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  10.  Juli  1908.

Wilhe  lm.
Weizsäcker.  Pischek.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Geßler.

Gesth,
betreffend  einen  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  I.  April  1907
bis  31.  März  1909.  Vom  10.  Juli  1908.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  zweiten  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1907  bis
31.  März  1909  vom  29.  Juli  1907  (Reg.  Bl.  S.  234)  verordnen  Wir  nach  Anhörung
Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt: