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Art. 2.
Mit dem Zeitpunkt der Vereinigung gehen die der Gemeinde Degerloch auf Grund
öffentlichen Rechts zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde
Stuttgart über.
Art. 3.
Die Gemeinde Degerloch hat an der Umlage, welche die Amtskörperschaft Stuttgart-Amt
im Rechnungsjahr 1908 zur Deckung ihrer etatsmäßigen Ausgaben zum Vollzug
bringt, nur nach Verhältnis des Zeitraums teilzunehmen, während dessen sie dem Amtskörperschaftsverband
noch angehört.
Art. 4.
Die Gemeindebürger von Degerloch erwerben mit der Vereinigung der beiden Gemeinden
das Bürgerrecht in der Stadtgemeinde Stuttgart.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1908.
Wilhe lm.
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Gesth,
betreffend einen zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode I. April 1907
bis 31. März 1909. Vom 10. Juli 1908.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Als zweiten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis
31. März 1909 vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 234) verordnen Wir nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt: