Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend das Praktische Jahr der Mediziner. Vom 15. Juli 1908. 
Auf Grund der zwischen den beteiligten deutschen Bundesregierungen gepflogenen 
Verhandlungen wird nachstehende Anweisung über das Praktische Jahr der Mediziner 
(§§ 59 bis 63 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901) erlassen. 
I. Anstalten, in denen das Praktische Jahr abgeleistet wird. 
§ 1. 
Die Beschäftigung des Kandidaten während des Praktischen Jahres kann an folgenden 
Anstalten innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen: 
a) an einer Universitätsklinik, 
b) an einer Universitätspoliklinik, 
c) an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhause, 
d) an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitute, 
e) an einem dazu besonders ermächtigten selbständigen medizinisch-wissenschaftlichen 
Institute. 
Die Ableistung des Praktischen Jahres kann auch an den zu Akademien für praktische 
Medizin vereinigten Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten erfolgen, insoweit 
sie besonders ermächtigt sind. 
8 2. 
Die Beschäftigung an einer der in 8 1 d'und e erwähnten Anstalten wird in der 
Regel höchstens bis zur Gesamtdauer von 6 Monaten und nur in besonderen Ausnahme- 
fällen bis zur Gesamtdauer von 8 Monaten auf das Praktische Jahr angerechnet. 
§ 3. 
Die Beschäftigung an einem medizinisch-wissenschaftlichen Institute, das zu einem 
ermächtigten Krankenhause gehört, wird auf das Praktische Jahr nicht angerechnet, es sei 
denn, daß das Institut in der Ermächtigung des betreffenden Krankenhauses besonders 
aufgeführt ist. Für solche Fälle finden auf die Beschäftigung an dem Institute die 
Vorschriften des § 2 Anwendung.
	        
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