Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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84. 
Das Verzeichnis der im Reichsgebiete zur Beschäftigung von Kandidaten ermächtigten 
Krankenhäuser und selbständigen medizinisch-wissenschaftlichen Institute (vergl. § 1c unde) 
wird alljährlich im Zentralblatt für das Deutsche Reich und im württembergischen 
Regierungsblatt veröffentlicht. (Verzeichnis I.) Daneben gelangt fortan ein vornehmlich 
für den praktischen Gebrauch der Kandidaten berechnetes Verzeichnis der ermächtigten 
Anstalten zur Ausgabe, welches nähere Angaben über die Anstalten selbst, so über das 
hauptsächliche Arbeitsgebiet der Anstalt, die Namen ihrer ärztlichen Leiter, die für die 
Zulassung der Kandidaten zuständige Stelle, die Bettenzahl, die Zahl der Assistenten 
und Pflegepersonen, die den Kandidaten gewährten Vergünstigungen und sonstiges für 
die Kandidaten Wissenswerte enthält. (Verzeichnis II.) Ein Exemplar desselben wird den 
Kandidaten nach Beendigung der Prüfung durch den Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission 
übergeben. 
§ 5. 
Die Beschäftigung an einer außerhalb des Deutschen Reichs gelegenen Anstalt der 
in 8§ 1 bezeichneten Art wird nur ausnahmsweise und zwar höchstens bis zur Gesamt- 
dauer von 6 Monaten auf das Praktische Jahr angerechnet. Gesuche sind vor dem 
Beginne der Beschäftigung bei der Zentralbehörde, in deren Gebiet der Kandidat die 
ärztliche Prüfung bestanden hat, einzureichen. 
II. Behandlung innerer Krankheiten. 
86. 
Von dem Praktischen Jahre hat der Kandidat mindestens ein Drittel vorzugsweise 
der Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. Dieser Vorschrift kann nur genügt 
werden durch Beschäftigung an allgemeinen Krankenanstalten,“) denen ein reiches Material 
an inneren Kranken zur Verfügung steht, nicht jedoch durch Beschäftigung an Irren- 
anstalten, Lungenheilstätten und sonstigen Spezialkrankenanstalten, deren Aufgabe aus- 
schließlich in der Behandlung einer einzelnen inneren Krankheit oder Krankheitsgruppe 
besteht. Der Kandidat wird dies bei der Auswahl der Anstalt, in der er beschäftigt zu 
werden wünscht, zu berücksichtigen haben. 
  
*) Von Kinderkrankenanstalten gilt dies nur, wenn in ihnen Kinder aller Altersstufen Aufnahme und alle 
inneren Krankheiten einschließlich der übertragbaren Krankheiten Behandlung finden.
	        
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