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III. Annahme des Kandidaten in der Anstalt.
87.
Das Praktische Jahr hat sich möglichst unmittelbar an die bestandene Prüfung anzu-
schließen. Soll es später als 4 Wochen nach Beendigung der Prüfung begonnen werden,
so bedarf es der Erlaubnis der Zentralbehörde (§ 5).
88.
Das Gesuch des Kandidaten um Beschäftigung an einer im 81 bezeichneten Anstalt
ist, soweit es sich um Universitätskliniken und -Polikliniken und um nichtklinische medi—
zinische Universitätsinstitute (5 La, b und d) handelt, an deren Direktor, soweit ermächtigte
Anstalten (§ 1c und e) in Frage stehen, an die in dem Verzeichnis II als für die
Annahme zuständig bezeichnete Stelle zu richten.
§919.
Damit der Kandidat das Praktische Jahr in unmittelbarem Anschlusse an die
ärztliche Prüfung beginnen kann, ist es zweckmäßig, daß er bereits vor Beendigung der
Prüfung wegen künftiger Annahme in einer Anstalt mit dieser in Verbindung tritt.
Sofort nach dem Bestehen der Prüfung wird ihm seitens des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission eine vorläufige Bescheinigung hierüber ausgestellt, auf Grund deren er sopgleich
die Annahme als Praktikant nachzusuchen hat.
8 10.
Die Anstaltsleitung, an welche sich der Kandidat mit Anfragen oder mit seinem
Gesuche wendet, hat alles zu vermeiden, was den Gang der Verhandlungen und den
Eintritt des Kandidaten verzögern könnte. Stehen der Annahme Bedenken entgegen, so
ist der Kandidat umgehend hiervon zu unterrichten, damit er sich sogleich an eine andere
Anstalt wenden kann.
IV. Beschäftigung und Ausbildung des Kandidaten.
11.
Für die ordnungsmäßige Ausbildung des Kandidaten ist der Direktor der Universitäts-
klinik oder -Poliklinik oder des Instituts, bei Krankenhäusern der ärztliche Leiter der