Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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III. Annahme des Kandidaten in der Anstalt. 
87. 
Das Praktische Jahr hat sich möglichst unmittelbar an die bestandene Prüfung anzu- 
schließen. Soll es später als 4 Wochen nach Beendigung der Prüfung begonnen werden, 
so bedarf es der Erlaubnis der Zentralbehörde (§ 5). 
88. 
Das Gesuch des Kandidaten um Beschäftigung an einer im 81 bezeichneten Anstalt 
ist, soweit es sich um Universitätskliniken und -Polikliniken und um nichtklinische medi— 
zinische Universitätsinstitute (5 La, b und d) handelt, an deren Direktor, soweit ermächtigte 
Anstalten (§ 1c und e) in Frage stehen, an die in dem Verzeichnis II als für die 
Annahme zuständig bezeichnete Stelle zu richten. 
§919. 
Damit der Kandidat das Praktische Jahr in unmittelbarem Anschlusse an die 
ärztliche Prüfung beginnen kann, ist es zweckmäßig, daß er bereits vor Beendigung der 
Prüfung wegen künftiger Annahme in einer Anstalt mit dieser in Verbindung tritt. 
Sofort nach dem Bestehen der Prüfung wird ihm seitens des Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission eine vorläufige Bescheinigung hierüber ausgestellt, auf Grund deren er sopgleich 
die Annahme als Praktikant nachzusuchen hat. 
8 10. 
Die Anstaltsleitung, an welche sich der Kandidat mit Anfragen oder mit seinem 
Gesuche wendet, hat alles zu vermeiden, was den Gang der Verhandlungen und den 
Eintritt des Kandidaten verzögern könnte. Stehen der Annahme Bedenken entgegen, so 
ist der Kandidat umgehend hiervon zu unterrichten, damit er sich sogleich an eine andere 
Anstalt wenden kann. 
IV. Beschäftigung und Ausbildung des Kandidaten. 
11. 
Für die ordnungsmäßige Ausbildung des Kandidaten ist der Direktor der Universitäts- 
klinik oder -Poliklinik oder des Instituts, bei Krankenhäusern der ärztliche Leiter der
	        
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