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Denen die gemachten Beobachtungen ausgetauscht und durch die Erläuterungen der erfahrenen
Chefärzte besonders nutzbringend gemacht werden können.
§ 19.
Der Kandidat soll durch den Dienst in der Anstalt voll beschäftigt werden. Denn
er hat seine ganze Kraft und Aufmerksamkeit darauf zu richten, seine praktischen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie das erforderliche Verständnis für die
Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu gewinnen.
8 20.
Die in den §§ 12— 19 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Beschäftigung
und Ausbildung des Kandidaten in Polikliniken und Instituten sinngemäße Anwendung.
g 21.
Der Kandidat hat sich der Hausordnung und den Anordnungen des ärztlichen
Leiters der Anstalt zu fügen. Zuwiderhandlungen können von diesem mit Verweisen,
in Wiederholungs= oder besonders schweren Fällen mit sofortiger Entlassung aus der
Anstalt bestraft werden. Im Falle der sofortigen Entlassung hat der ärztliche Leiter
binnen zwei Wochen an die der Universitätsanstalt vorgesetzte Behörde, bei ermächtigten
Anstalten an die zuständige Aufsichtsbehörde zu berichten.
8 22.
Die Direktoren der Universitätskliniken und -Polikliniken und der Institute, sowie
die ärztlichen Leiter der Krankenhäuser sind befugt, dem Kandidaten einen kurzen Urlaub
zur Erholung oder zu besonderen Gelegenheiten zu erteilen. Eine Anrechnung der
Urlaubszeit auf das Praktische Jahr ist nur bis zu höchstens 14 Tagen und nur unter
der Voraussetzung zulässig, daß die Tätigkeit des Kandidaten zu Anständen keine Ver-
anlassung gegeben und sich ordnungsmäßig vollzogen hat. Unter der gleichen Voraus-
setzung kann auch die Zeit der ärztlich zu bescheinigenden Krankheit bis zur Höchstdauer
von 4 Wochen auf das Praktische Jahr angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung
von Krankheitszeit ist nur in besonders gearteten Fällen mit Genehmigung der Zentral-
behörde (§ 5) angängig. In jedem Falle der Beurlaubung oder der Erkrankung muß