Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Gegenstände  von  der  Hinterlegungsstelle  einer  anderen  Hinterlegungsstelle  oder
einer  sonstigen  staatlichen  Behörde  zur  Verwahrung  übergeben  worden  sind.

2.  Werden  Ansprüche  auf  Herausgabe  von  Sachen,  die  sich  sonst,  z.  B.  auf  Grund
einer  Beschlagnahme,  im  Gewahrsam  einer  Justizbehörde  befinden,  gepfändet,
so  steht  dieser  Behörde  die  Vertretung  des  Fiskus  als  Drittschuldner  zu.

3.  Sollte  aus  Anlaß  der  Pfändung  eines  der  in  Nr.  1  und  2  genannten  Ansprüche
ein  Rechtsstreit  entstehen,  so  finden  auf  die  Vertretung  des  Fiskus  in  demselben

die  Vorschriften  der  Verfügung  sämtlicher  Ministerien  vom  26.  März  1900
(Reg.  Bl.  S.  337)  Anwendung.

Stuttgart,  den  18.  Juli  1908.
Schmidlin.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
belreffend  die  Gebühren  und  Reisekosten  der  Gberamtstierärzte  für  amtliche  Verrichtungen.
Vom  23.  Juli  1908.

Auf  Grund  der  Art.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  29.  März  1898,  betreffend  die
Dienstverhältnisse  der  Oberamtstierärzte  (Reg.  Bl.  S.  81),  und  des  §  12  der  K.  Verordnung
  vom  23.  Juni  1873,  betreffend  die  Diäten  und  Reisekosten  der  Zivilstaatsdiener
(Reg.  Bl.  S.  269),  wird  in  Beziehung  auf  die  Belohnung  einzelner  amtlicher  Verrichtungen
  der  Oberamtstierärzte  und  hinsichtlich  der  Reisevergütung  derselben  vorbehältlich
einer  anderen  Festsetzung  bei  der  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse  folgendes  verfügt:

§  1.
Für  die  Dienstleistungen,  welche  nach  Art.  4  in  Verbindung  mit  Art.  1  des  Gesetzes
vom  29.  März  1898  zu  ihren  ordentlichen  Amtsobliegenheiten  gehören,  haben  die  Oberamtstierärzte
  nachstehende  Gebühren  anzusprechen,  und  zwar

I.  gegenüber  der  Staatskasse  und  der  Zentralkasse  der  Viehbesitzer:

1.  Für  die  bakterioskopische  Feststellung  des  Milzbrands  samt  Protokoll  und  kurzem
Gutachten: