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Am Wohnort darf der Zu= und Abgang eingerechnet werden, auswärts nur
die eigentliche Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des auf die Reise und
die etwaige Erholung entfallenden Zeitaufwands. Werden im Zusammenhang
mit dem Dienstgeschäft andere Verrichtungen ausgeführt, so hat die hierauf verwendete
Zeit ebenso außer Berechnung zu bleiben, wie wenn während der Abwesenheit
von Hause bezw. der Dauer des Dienstgeschäfts von letzterem unabhängige
Verrichtungen vorgenommen werden.
10. Für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen unter Verwendung vorschriftsmäßiger
Vordrucke — einschließlich der Untersuchung der Tiere:
a) für große Tiere, ausgenommen Rindvieh, (über 3 Monate alte Pferde u. dgl.):
a) für ein er 82 J
6) für jedes weitere eer. 1
b) für Rindvieh, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten:
a) für ein ker 66ß600Pf.,
6) für jedes weitere eiirii 30Pfi.
bis zum Höchstbetrag von... 5.4
für ein Zeugnis.
Bei Bemessung der Taxe für das Zeugnis ist bei einem demselben Besitzer
gehörigen, gemeinsam zu befördernden Viehtransport die Gesamtstückzahl des
Transports zugrunde zu legen und darf der Höchstbetrag nicht überschritten
werden, auch wenn mehrere Vordrucke zu dem Zeugnis verwendet werden müssen;
c) für kleine Tiere (Fohlen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde, Katzen u. dgl.),
soweit sie nicht unter Buchst. d oder e fallen:
a) für 1 bis 3 Stüiiick 41416090/.,
65) für jedes weitere Stüi 200Pf.
bis zum Höchstbetrag d0do 5 .
für ein Zeugnis nach der unter Buchst. 7 angegebenen Verechnungsweise
4) für wandernde Schweineherden bei einer Stückzahl der Herde:
a) bis zu 10 Tieeen 1 49
6) von 11 bis 30 Tieernrnrnr 2 =