Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Am  Wohnort  darf  der  Zu=  und  Abgang  eingerechnet  werden,  auswärts  nur
die  eigentliche  Dauer  des  Dienstgeschäfts  ausschließlich  des  auf  die  Reise  und
die  etwaige  Erholung  entfallenden  Zeitaufwands.  Werden  im  Zusammenhang
mit  dem  Dienstgeschäft  andere  Verrichtungen  ausgeführt,  so  hat  die  hierauf  verwendete
  Zeit  ebenso  außer  Berechnung  zu  bleiben,  wie  wenn  während  der  Abwesenheit
  von  Hause  bezw.  der  Dauer  des  Dienstgeschäfts  von  letzterem  unabhängige
  Verrichtungen  vorgenommen  werden.

10.  Für  die  Ausstellung  von  Gesundheitszeugnissen  unter  Verwendung  vorschriftsmäßiger
Vordrucke  —  einschließlich  der  Untersuchung  der  Tiere:

a)  für  große  Tiere,  ausgenommen  Rindvieh,  (über  3  Monate  alte  Pferde  u.  dgl.):

a)  für  ein  er  82  J
6)  für  jedes  weitere  eer.  1

b)  für  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber  bis  zu  3  Monaten:

a)  für  ein  ker  66ß600Pf.,

6)  für  jedes  weitere  eiirii  30Pfi.
bis  zum  Höchstbetrag  von...  5.4
für  ein  Zeugnis.

Bei  Bemessung  der  Taxe  für  das  Zeugnis  ist  bei  einem  demselben  Besitzer
gehörigen,  gemeinsam  zu  befördernden  Viehtransport  die  Gesamtstückzahl  des
Transports  zugrunde  zu  legen  und  darf  der  Höchstbetrag  nicht  überschritten
werden,  auch  wenn  mehrere  Vordrucke  zu  dem  Zeugnis  verwendet  werden  müssen;

c)  für  kleine  Tiere  (Fohlen,  Kälber,  Schafe,  Ziegen,  Schweine,  Hunde,  Katzen  u.  dgl.),
soweit  sie  nicht  unter  Buchst.  d  oder  e  fallen:

a)  für  1  bis  3  Stüiiick  41416090/.,
65)  für  jedes  weitere  Stüi  200Pf.
bis  zum  Höchstbetrag  d0do  5  .

für  ein  Zeugnis  nach  der  unter  Buchst.  7  angegebenen  Verechnungsweise
4)  für  wandernde  Schweineherden  bei  einer  Stückzahl  der  Herde:

a)  bis  zu  10  Tieeen  1  49
6)  von  11  bis  30  Tieernrnrnr  2  =