Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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7)  von  31  bis  50  Tieren.  3  ..

d)  von  51  bis  100  Tieren  4  •.

uP)  von  über  100  Tieren  .  .  »si;
e)  für  Schafherden  bei  einer  Stuchchl  der  Herdea)

  von  5  bis  100  Tieren.  1  .l4.

69)  von  101  bis  200  Tieren  2  ..

7)  von  über  200  Tieren  3  +4
1|)  für  Geflügel:

a)  bis  zu  10  Stüiccxx3z  1.4,

5  für  jedes  weitere  Stük  10  Pff.

Doch  darf  für  Gesundheitszeugnisse,  welche  an  Markttagen  im  Marktorte  ausgestellt
  sind,  nur  die  Hälfte  des  betreffenden  Satzes  berechnet  werden.

11.  Für  die  auf  der  Entladestation  vorzunehmende  seuchenpolizeiliche  klinische  Untersuchung
  von  aus  dem  Ausland  eingeführten  Tieren  —  einschiehch  Geflügel  —
für  jede  angefangene  Stude  2  0#
nach  der  unter  Ziff.  9  Buchst.  b  ungegebenen  Verechnungsweise.
Die  unter  Ziff.  7  festgesetzte  Gebühr  schließt  die  Entschädigung  für  etwaige
Reisen  in  sich,  während  die  übrigen  vorbezeichneten  Verrichtungsgebühren  neben  der
Reisevergütung  (§  4)  gewährt  werden.

§  2.
Für  die  aus  Art.  5  in  Verbindung  mit  Art.  1  des  Gesetzes  vom  29.  März  1898
sich  ergebenden  Amtsgeschäfte  wird  neben  der  Reisevergütung  (§  4)  eine  Verrichtungsgebühr
  bis  auf  weiteres  nicht  gewährt.

§  3.

Die  Stellvertreter  der  Oberamtstierärzte  erhalten,  soweit  sie  in  den  oberamtstierärztlichen
  Gehalt  eingesetzt  sind,  für  die  Besorgung  der  den  beamteten  Tierärzten  obliegenden
  Dienstverrichtungen  (Art.  4  und  5  in  Verbindung  mit  Art.  1  des  Gesetzes
vom  29.  März  1898)  die  in  §  1  festgesetzten  Gebühren  und  die  in  §  4  bestimmte  Reisevergütung.