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7) von 31 bis 50 Tieren. 3 ..
d) von 51 bis 100 Tieren 4 •.
uP) von über 100 Tieren . . »si;
e) für Schafherden bei einer Stuchchl der Herdea)
von 5 bis 100 Tieren. 1 .l4.
69) von 101 bis 200 Tieren 2 ..
7) von über 200 Tieren 3 +4
1|) für Geflügel:
a) bis zu 10 Stüiccxx3z 1.4,
5 für jedes weitere Stük 10 Pff.
Doch darf für Gesundheitszeugnisse, welche an Markttagen im Marktorte ausgestellt
sind, nur die Hälfte des betreffenden Satzes berechnet werden.
11. Für die auf der Entladestation vorzunehmende seuchenpolizeiliche klinische Untersuchung
von aus dem Ausland eingeführten Tieren — einschiehch Geflügel —
für jede angefangene Stude 2 0#
nach der unter Ziff. 9 Buchst. b ungegebenen Verechnungsweise.
Die unter Ziff. 7 festgesetzte Gebühr schließt die Entschädigung für etwaige
Reisen in sich, während die übrigen vorbezeichneten Verrichtungsgebühren neben der
Reisevergütung (§ 4) gewährt werden.
§ 2.
Für die aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 1898
sich ergebenden Amtsgeschäfte wird neben der Reisevergütung (§ 4) eine Verrichtungsgebühr
bis auf weiteres nicht gewährt.
§ 3.
Die Stellvertreter der Oberamtstierärzte erhalten, soweit sie in den oberamtstierärztlichen
Gehalt eingesetzt sind, für die Besorgung der den beamteten Tierärzten obliegenden
Dienstverrichtungen (Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes
vom 29. März 1898) die in § 1 festgesetzten Gebühren und die in § 4 bestimmte Reisevergütung.