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im Frankierungsfalle 3 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der
beiden Teile der Postkarte mit Antwort,
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte;
4) Im §9, Drucksachen“ erhalten die in Abs. XII unter A) und B) („A) .. * bis
„ 15 Pf.“) gegebenen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks des Aufgabe-
Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu
10 Kilometer von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bestellbezirk
des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließli 3 Pff.,
über 50 bis 250 Gramm einschließligggg 5 Fff.,
über 250 bis 500 Gramm einschließliegg. 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 Pfo.
Der seitherige Unterabsatz C) ist als B) zu bezeichnen.
5) Im § 10 „Geschäftspapiere“ erhalten die im Abs. IV unter A und B („A) “
bis „.. ... 15 Pf.“) gegebenen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks des Aufgabe-
Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu
10 Kilometer von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bestellbezirt
des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlichg 5 Pf.
über 250 bis 500 Gramm einschließligg. 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 Pf:
Der seitherige Unterabsatz C) ist als B) zu bezeichnen.
6) Im § 11 „Warenproben“ erhalten die im Abs. IX unter A) und B) („A) “x
bis „ 4 10 Pf.“) gegebenen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks des Aufgabe-
Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu
10 Kilometer von einander entfernt find, und zwischen den nicht im Bestellbezirk
des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)