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bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich.. . . 5Pf.,
über 250 bis 350 Gramm einschließliggg 20 Pf.;
Der seitherige Unterabsatz C) ist als B) zu bezeichnen.
7) Im § 12 „Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waren-
proben“ erhalten die im Abs. II unter A) und B) („AJ) . . “ bis „ 15 Pf.“) gege-
benen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts= und Landbestellbezirks des Aufgabe-
Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu
10 Kilometer von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bestellbezirk
des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich 5 PDf.,
über 250 bis 500 Gramm einschließliiggg 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. 30 Pff.;
Der seitherige Unterabsatz C) ist als B) zu bezeichnen.
8) In den §§ 19 V Zeile 2, 20 I Zeile 3 (Anderung vom 7. März 1906, Reg.-
Bl. S. 32) ist zu setzen:
„Aufgabe-Postorts“ anstatt „Aufgabeorts“,
und in den §§ 19 V Zeile 4/5, 20 1 Zeile 5/6 und § 30 VIII Zeile 5/6
„Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts“ anstatt „Bezirk der Aufgabe-Postanstalt."
9) Hinter § 23 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
8§ 23a. Postprotest.
1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen
und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der
Wechselordnung zu erheben. Auswgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind
a. Wechsel über mehr als 800 Mark,
b. Wechsel in fremder Sprache,
C. Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung
in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,